BAG, Urteil vom 08.04.1992- Aktenzeichen 5 AZR 101/91
(Vorinstanz: LAG München - 2 Sa 287/90 - 18.12.90)
(Vorinstanz: ArbG München - 30 Ca 10187/89 - 13.12.89)
BAT § 13
BGB § 611 Abs. 1
(Personalakte: Begriff - Abgrenzung zur "Verfahrensakte - Einsichtsrecht)
1. Werden Patientenbeschwerden über einen Chefarzt eines
Krankenhauses in einer sogt. Verfahrensakte gesammelt, stellt diese
keinen Bestandteil der Personalakte dar und unterliegt demzufolge auch
nicht dem Akteneinsichtsrecht.
2. Das Akteneinsichtsrecht in eine Personalakte gemäß §
13 BAT besteht nur während des Arbeitsverhältnisses, nicht
aber nach dessen Beendigung
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses ein Einsichtsrecht in seine
Personalakten und insbesondere in eine Verfahrensakte mit einer
Sammlung von Patientenbeschwerden zusteht.
Der Kläger war gemäß Dienstvertrag vom 20. September
1985 bei dem Beklagten als Chefarzt der gynäkologischen Abteilung
des von dem beklagten Zweckverband betriebenen Krankenhauses in I
tätig. Im Dienstvertrag wird auf die Anwendung einzelner
Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (u.a. §§
13 und 70 BAT) hingewiesen.
Gegen seine Tätigkeit und im Zusammenhang mit behaupteten
Kunstfehlern bei Operationen wurden im Laufe des Jahres 1988 schwere
Vorwürfe erhoben, die auch in der Presse ihren Niederschlag
fanden. Der beklagte Zweckverband beabsichtigte daher, das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aufzukündigen und legte
zur Vorbereitung eines möglichen Rechtsstreits eine Sammlung von
Unterlagen über die erhobenen Vorwürfe an. Zwischen den
Parteien kam es schließlich zu einer einvernehmlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1988 unter Freistellung
des Klägers für die restliche Vertragsdauer. In dieser
Vereinbarung vom 8. August 1988 verpflichtete sich der Beklagte zur
Zahlung einer Abfindung sowie einer hohen Entschädigung für
den Verlust des ambulanten und stationären Liquidationsrechts an
den Kläger. Die Parteien vereinbarten darüber hinaus, "keine
negativen Äußerungen oder Beurteilungen über die
jeweils andere Seite in der Öffentlichkeit abzugeben und auch zur
Verfolgung solcher Initiativen nichts zu veranlassen".
Der Kläger hat mit einem Schreiben vom 30. Dezember 1988 (Freitag)
den Beklagten aufgefordert, ihm kurzfristige Einsichtnahme in seine
Personalakten zu gewähren. Er wollte damit einen
Bevollmächtigten beauftragen. Dieses Schreiben hat der Kläger
persönlich am 30. Dezember 1988 außerhalb der
Öffnungszeiten für das Publikum in den Hausbriefkasten der
Verwaltung eingeworfen (ob noch Büropersonal im Gebäude
anwesend war und ob die Dienstzeit bereits beendet war, ist strittig).
Der Beklagte lehnte das Ersuchen des Klägers mit Telex vom 25.
Januar 1989 ab, nachdem er zunächst mit Schreiben eines
Sachbearbeiters vom 16. Januar 1989 eine Einsichtnahme in die
Personalakten als "jederzeit möglich" bezeichnete und am 23.
Januar 1989 fernmündlich eine Übersendung der Akten an den
Vertreter des Klägers in Aussicht gestellt hatte. Später hat
der Beklagte diese Bereitschaft widerrufen und die Einsichtnahme nur in
den Räumen der Verwaltung angeboten.
In diesem Rechtsstreit verlangt der Kläger die Einsichtnahme in
die vollständigen Personalakten einschließlich aller sein
Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung betreffenden Verfahrens-
und Beiakten. Er hat geltend gemacht, er wolle damit in Erfahrung
bringen, welche Personen und mit welchen Behauptungen sich
beschwerdeführend über ihn an den Beklagten gewandt
hätten. Dadurch wolle er auch ermitteln, ob er zivilrechtliche
Schadensersatzansprüche geltend machen oder strafrechtliche
Schritte einleiten könne.
Der Kläger hat daher beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in die
vollständigen Personalakten einschließlich aller ihn, sein
Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung betreffenden Verfahrens-
und Beiakten zu gewähren und die auszugsweise Fertigung und
Mitnahme von Ablichtungen von Unterlagen in diesen Akten zu gestatten.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hat die Ansicht
vertreten, dem Kläger stehe nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses kein Recht auf Einsichtnahme in die
Personalakten mehr zu. Der Kläger habe auch kein besonderes
rechtlich geschütztes Interesse ausnahmsweise nach Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses Einsicht in die Personalakten zu
nehmen, nachdem die Parteien sich einvernehmlich über die
Beendigung des Dienstverhältnisses geeinigt hätten und das
Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei.
Außerdem erstrecke sich das Recht auf Einsicht in die
Personalakten nicht in die zur Vorbereitung eines
Kündigungsrechtsstreits geführten Verfahrensakten, weil sie
Bestandteil der Prozessakten seien und nicht in die Personalakten
gehörten.
Der Beklagte hat sich bereit erklärt, die Verfahrensakten zu
vernichten und die Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. F vom 3. Januar
1989 (Gutachten über die Patientenbeschwerden) zu den
Personalakten zu nehmen und dem Kläger Einsicht in diese Akten zu
gewähren.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der
Revision sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß
sich die Parteien nicht über das Recht auf Einsicht in die
formellen Personalakten streiten, sondern der Kläger wolle
Einsicht in die daneben geführte "Verfahrensakte", in der sich die
Sammlung der Patientenbeschwerden befinde. Zwar könne man
darüber streiten, ob die Verfahrensakte Bestandteil der
Personalakten sei oder nicht. Dem Kläger sei jedoch nach § 13
BAT das Einsichtsrecht verwehrt. Die Parteien hätten die Anwendung
des § 13 BAT vereinbart, wonach das Recht auf Einsicht in die
Personalakten nur während des Arbeitsverhältnisses bestehe.
Der Kläger habe aber nicht während des
Dienstverhältnisses Einsicht verlangt, sondern erst danach. Zwar
habe er am letzten Werktag vor Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses mit einem Schreiben Einsicht in die
Personalakten verlangt, dieses sei jedoch nicht mehr innerhalb der
Öffnungszeiten der Verwaltung dem Beklagten zugegangen.
Außerdem habe er in diesem Schreiben nicht die Einsicht
während des Arbeitsverhältnisses, sondern erst danach
gefordert.
Der Beklagte schulde dem Kläger auch nicht aus einer nachwirkenden
Fürsorgepflicht aus besonderen Gründen die Einsicht in die
Verfahrensakte. Denn die Bestimmung der Grenzen der
Fürsorgepflicht setze stets die Abwägung der beiderseitigen
Interessen voraus. Der Beklagte habe ein berechtigtes und gewichtiges
Interesse daran, daß Patienten, Bedienstete oder
Gremiumsmitglieder, die ernsthafte Mängel des Klinikbetriebes
geltend machen, sich vertrauensvoll an die Verwaltung wenden
können, ohne für den Fall, daß der Beklagte die
Beschwerde nicht für berechtigt erachtet und sie sich nicht zu
eigen macht, nachträgliche Pressionen oder sonstige Nachteile
befürchten zu müssen. Dem Kläger müßte es
unter diesen Umständen genügen, daß der Beklagte nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Abschluss aller
Verfahren gegen den Kläger bereit ist, diese gegenstandslosen
Vorgänge zu vernichten. Das sei bisher nur an der fehlenden
Einwilligung des Klägers gescheitert.
II. Die Revision macht geltend, daß der Kläger sein
Schreiben mit dem Antrag auf Akteneinsicht noch während der
Öffnungszeiten der Verwaltung abgegeben habe. Dafür habe er
in den Vorinstanzen Beweis angetreten. Aber selbst wenn der Brief nach
Ablauf der Öffnungszeiten in den Briefkasten gelangt sei,
müßte sich der Beklagte den Zugang am selben Tag noch
zurechnen lassen.
Der Beklagte könne dem Kläger nicht die Akteneinsicht
verweigern mit der Begründung, er müsse vorher der
Vernichtung der Verfahrensakte zustimmen.
Der Kläger stütze sein Recht auf Akteneinsicht auch auf die
Zusage des Mitarbeiters der Verwaltung des Beklagten, wonach dem
Kläger Akteneinsicht gewährt werde. Diese Zusage habe der
Beklagte nicht widerrufen dürfen. Der Kläger habe auch ein
berechtigtes Interesse auf Einsicht in die vollständigen
Personalakten, nachdem die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in die
Öffentlichkeit gelangt seien und in der Presse behandelt worden
seien. Es müsse ihm möglich sein, gegen die Urheber dieser
unberechtigten Vorwürfe vorzugehen, damit ihm in Zukunft keine
beruflichen Schwierigkeiten entstünden.
III. Diese Ausführungen der Revision vermögen nicht zu
überzeugen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Antrag des
Klägers auf Einsicht in die Personalakten zu Recht versagt.
1. Das Landesarbeitsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß die
Parteien sich nur über das Recht auf Einsicht in die
"Verfahrensakte" (Sammlung von Patientenbeschwerden) streiten. In
diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob diese Verfahrensakte
Bestandteil der Personalakten ist oder nicht. Das ist aus nachfolgenden
Gründen zu verneinen:
Das Recht auf Akteneinsicht beurteilt sich im Streitfall nach § 13
BAT, denn diese Vorschrift findet vereinbarungsgemäß im
Arbeitsverhältnis Anwendung. In den Tarifverhandlungen zu §
13 BAT am 26./27. Juni 1956 haben die Tarifvertragsparteien dazu
folgende Feststellung getroffen:
"Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Recht auf
Akteneinsicht nicht das Recht auf Einsicht in solche Prozessakten
einschließt, die Rechtsstreitigkeiten des Angestellten mit der
Dienststelle betreffen" (zitiert nach
Böhm/Spiertz/Steinherr/Sponer, BAT, Stand März 1992, §
13 Rdn. 65).
Danach kann der Kläger sein Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakte nicht auf § 13 BAT stützen, gleichgültig,
ob diese Vorschrift ihm überhaupt nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch ein Einsichtsrecht gewährt oder
nicht. Bei der "Verfahrensakte" handelt es sich um eine Sammlung von
Patientenbeschwerden mit dem Ziel, einen Rechtsstreit gegen den
Kläger zu führen. Diese Sammlung war Grundlage der an den
Kläger gerichteten Abmahnung vom 7. Juli 1988 und führte
schließlich dazu, mit dem Kläger zur Vermeidung eines
Rechtsstreits eine einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren.
2. Wenn man hingegen ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte aus
§ 13 BAT herleiten will, so muß der Kläger sich
entgegenhalten lassen, daß ein solches Einsichtsrecht nur
während des Arbeitsverhältnisses besteht (allgemeine Meinung:
vgl. u.a. Böhm/ Spiertz/Steinherr/Sponer, a.a.O., § 13 Rdn.
104 f.). In diesem Zusammenhang wird zutreffend auf folgendes
hingewiesen: Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, daß
das Einsichtsrecht nach dem Ausscheiden aus dem Dienst fortbesteht,
hätten sie dies auch vereinbart, wie z.B. in § 9 Abs. 4
hinsichtlich der Schweigepflicht. Insofern weicht § 13 BAT auch
von den beamtenrechtlichen Bestimmungen ab. Das in mancher Hinsicht
vergleichbare Recht auf Einsicht in die Personalakten gemäß
§ 83 BetrVG wird ebenfalls auf die Zeit vom Beginn bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt (vgl. u.a.
Fabricius/Kraft/Thiele/Wiese/Kreutz, BetrVG, 4. Aufl., § 83 Rdn.
28; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 22 f.). Allerdings
ist die Anwendung der §§ 81 ff. BetrVG schon deswegen
ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes tätig war (§ 130 BetrVG).
Abgesehen davon ist streitig, ob die §§ 81 ff. BetrVG auf den
Kläger anzuwenden sind, weil er als leitender Angestellter
angesehen werden muß (Fabricius/Kraft/Thiele/Wiese/Kreutz,
BetrVG, 4. Aufl., vor § 81 Rdn. 21).
Selbst wenn er kurz vor Dienstschluss seinen Antrag auf Akteneinsicht
noch in den Briefkasten der Verwaltung eingeworfen haben sollte, wie er
behauptet, so hätte er erst nach Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses Einsicht in seine Personalakten nehmen
können, worauf er im Streitfall keinen Anspruch hat.
3. Das Landesarbeitsgericht hat ebenso zutreffend aus der von einem
Mitarbeiter bekundeten Bereitschaft, dem Kläger Einsicht in die
Personalakten zu gewähren, nicht entnommen, daß der
Kläger noch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
Einsicht in die Verfahrensakte beanspruchen kann. Die Zusage des
Mitarbeiters hat sich ersichtlich nur auf die formellen Personalakten
bezogen und nicht auf die Verfahrensakte erstreckt, die nach Auffassung
des Beklagten gar nicht Bestandteil der Personalakten sind. Deswegen
ist diese Erklärung des Mitarbeiters ebenso unerheblich wie der
Streit der Parteien darüber, ob der Kläger noch am letzten
Werktag vor Beendigung des Dienstverhältnisses vor oder nach
Dienstschluss einen Antrag auf Einsicht in die Personalakten gestellt
hat oder nicht, auf den dieser Mitarbeiter geantwortet hat.
4. Ebenso scheidet nach richtiger Auffassung des Landesarbeitsgerichts
ein Anspruch des Klägers auf Einsicht in die Verfahrensakte aus
einer nachwirkenden Fürsorgepflicht aus. Das Landesarbeitsgericht
hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, daß die
Patienten sich vertrauensvoll an den Krankenhausträger mit ihren
Beschwerden wenden dürften, ohne eine Rechtsverfolgung
befürchten zu müssen, wenn der Beklagte diesen Beschwerden
nachgeht. Andererseits hat der Kläger von diesen Beschwerden
nichts mehr zu befürchten, nachdem er mit einer hohen Abfindung
aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und die Parteien sich
gegenseitig versichert haben, daß sie aus den Vorfällen
gegeneinander nichts herleiten wollten. Dem Kläger ist in vollem
Umfang damit gedient, daß der Beklagte bereit ist, die
Verfahrensakte zu vernichten und nur das Gutachten des Herrn Prof. Dr.
F vom 3. Januar 1989 zu den Personalakten zu nehmen. Da der Kläger
in diesem Zusammenhang bereits Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten
hatte, muß ihm der wesentliche Teil der Beschwerden bekannt
geworden sein.