Gericht: BAG Aktenzeichen: 3 AZR 533/91 Datum: Urteil vom 06.10.92 Vorinstanz: Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 25.2.1991 - 25 b Ca 22/91 -; II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 31.10.1991 - 2 Sa 32/91 - Normen - BGB § 401, § 412, § 414, § 415; - BetrAVG § 9 Abs. 2,§ 7 Abs. 1; - Gesamthafenbetriebsgesetzvom 3. 8. 1950 (BGBl. I S. 352); - RTVfürdie Hafenarbeiterderdeutschen Seehafenbetriebe (i. d. F. v. 1. 1. 1977) § 19; - Satzungfürden Gesamthafenbetrieb Hamburg (vom 30. 4. 1969) § 6 Leitsätze Leitsätze: »Schuldner der den Arbeitnehmern der Hafeneinzelbetriebe im Hamburger Hafen zustehenden Zusatzversorgung ist der jeweilige Inhaber der Hafeneinzelbetriebe, nicht die Gesamthafenbetriebsgesellschaft.« Gründe Tatbestand: Der Kläger (PSV) verlangt von der Beklagten die Erstattung von Ruhegeldern, die er als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung an ehemalige Arbeitnehmer in Einzelbetrieben des Hamburger Hafens gezahlt hat. Der Kläger leistete im Jahre 1988 für eine Reihe von Arbeitnehmern in Hafeneinzelbetrieben (Hafeneinzelbetriebsarbeiter) Insolvenzschutz, deren Arbeitgeber in Konkurs gefallen waren und ihren Betrieb eingestellt hatten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 BetrAVG). Der Kläger übernahm die Zahlung laufender Renten im Gesamtbetrag von 5.625,20 DM. Er begehrt von der beklagten Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft m.b.H. Erstattung unter Hinweis auf den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 BetrAVG. Die Beklagte wendet ein, für die Versorgungsverbindlichkeiten von Hafeneinzelbetrieben habe sie nicht einzustehen. Die Beklagte ist das (rechtsfähige) Organ des Gesamthafenbetriebs in Hamburg. Der Gesamthafenbetrieb in Hamburg wurde als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien geschaffen. Er beruht auf einer Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Hafen-Fachvereine e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Hamburg, vom 9. Februar 1951. Diese Vereinbarung wiederum hat ihre Grundlage in dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetriebsgesetz) vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352). Nach der Vereinbarung vom 9. Februar 1951 hat der Gesamthafenbetrieb u.a. die Aufgabe, stetige Arbeitsverhältnisse für die beschäftigten Hafenarbeiter zu schaffen und eine zweckmäßige und gerechte Verteilung der Gesamthafenarbeiter auf die Arbeitsplätze vorzunehmen. Der Beklagten wurden die laufenden Verwaltungsarbeiten sowie die Einziehung, Verwaltung und Verwendung der Beiträge und Umlagen übertragen (§ 4 der Vereinbarung). Nach § 5 der Vereinbarung sind sämtliche Hafeneinzelbetriebe und die gelegentlich am Hafen arbeitenden Betriebe verpflichtet, die Kosten der Verwaltungstätigkeit der beklagten Gesamthafenbeteriebs-Gesellschaft und der ihr obliegenden Sozialverpflichtungen anteilig im Wege von Umlagen aufzubringen. Die betriebliche Altersversorgung wurde im Hamburger Hafen aufgrund eines Schiedsspruchs zum Lohntarifvertrag zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe und der Gewerkschaft ÖTV vom 18. Mai 1953 eingeführt. Dort wurde bestimmt: "Die Organisationen der Arbeitgeber in sämtlichen Seehäfen im Geltungsbereich des Zentralverbandes der deutschen Seehafenbetriebe sind verpflichtet, unverzüglich eine zusätzliche Altersversorgung für alle Hafenarbeiter einzuführen." Darauf wurden am 5. Juni 1953 die Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen des Rahmentarifvertrags für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe geändert und Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung aufgenommen. Der Versorgungsschuldner wurde nicht ausdrücklich bezeichnet. Die Beklagte teilte mit Rundschreiben vom 16. Juli 1953 allen Hafeneinzelbetrieben mit, die Tarifvertragsparteien hätten eine zusätzliche Altershilfe für die Hafenarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Zuschusses werde von ihr vorgenommen. Weiter heißt es dort: "Soweit es sich um Zuschüsse an Gesamthafenarbeiter handelt, werden diese bis auf weiteres aus der allgemeinen Umlage gedeckt. Zur Deckung der Kosten für die Zuschüsse an Hafeneinzelbetriebsarbeiter wird lt. Beschluß der Gesellschafterversammlung der Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft m.b.H. vom 16. Juni 1953 die Umlage für Hafeneinzelbetriebsarbeiter ... erhöht." Erstmals in den Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 1. Januar 1977 wurde in § 19 festgelegt, daß sich der Anspruch auf die zusätzliche Altersversorgung gegen den Hafenbetrieb richte, bei dem die Voraussetzungen eingetreten seien. Mit einem Rundschreiben an die Hafeneinzelbetriebe vom 6. Dezember 1982 teilte die Beklagte mit: "... die Rentenzuschüsse für Hafeneinzelbetriebsarbeiter gemäß § 18 "Altersversorgung" der Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen zum RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe sowie § 12 RTV techn. Angestellte vom 1. Januar 1980 werden z.Z. im Wege der Umlage durch ein deckungsloses Zahlungsverfahren finanziert. Bei der Bemessung der Umlage wird nicht berücksichtigt, welche Versorgungsverpflichtungen gemäß § 11 RTV Hafenarbeiter bzw. § 12 RTV techn. Angestellte der Hafeneinzelbetrieb begründet hat. Maßgeblich ist lediglich die Zahl der aktiven Arbeitnehmer. Die Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft m.b.H. nimmt die Verwaltung und Auszahlung der Rentenzuschüsse gemäß Auftrag vom 16. Juni 1953 bzw. 24. Dezember 1979 vor." Sodann wird in dem Schreiben ausgeführt, das Verhältnis von aktiven Arbeitnehmern und Rentnern habe sich seit 1953 äußerst ungünstig entwickelt. Auch hätten viele Hafeneinzelbetriebe die Rentenzahlungen selbst übernommen, weil der Beitrag an die Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft höher gewesen wäre. Angesichts dieser Situation sei es nicht vertretbar, die Zahlstelle länger aufrecht zu erhalten. Ab 1. Januar 1983 müßten die Hafeneinzelbetriebe die laufenden Leistungen selbst auszahlen. Der PSV hat die Auffassung vertreten, die auf ihn übergegangenen Versorgungsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer der Hafeneinzelbetrieben hätte sich nicht nur gegen den jeweiligen Arbeitgeber, sondern auch gegen den Gesamthafenbetrieb gerichtet. Zumindest treffe den Gesamthafenbetrieb eine Mithaftung. Der PSV hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.626,20 DM nebst 4 % Zinsen auf 2.240,40 DM seit dem 11. Januar 1991 und auf 3.385,80 DM seit dem 16. Januar 1991 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat jede Haftung und Mithaftung für Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern in Hafeneinzelbetrieben bestritten. Sie sei nur als Abwicklungs- und Zahlstelle tätig geworden, indem sie die von den Einzelbetrieben solidarisch gezahlten Beiträge nach Maßgabe der einzelnen Ansprüche an die Versorgungsberechtigten weitergeleitet habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Der PSV kann von der beklagten Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft nicht die Erstattung von Versorgungsleistungen verlangen, die er an ehemalige Arbeitnehmer von Einzelhafenbetrieben erbracht hat. I. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen Ansprüche und Anwartschaften der von einer Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer "gegen den Arbeitgeber" auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung über, wenn dieser Insolvenzschutz gewähren muß. Die beklagte Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft war nicht Arbeitgeberin der Hafeneinzelbetriebsarbeiter im Sinne dieser Vorschrift. 1. Die Beklagte war nicht Arbeitgeberin der Hafeneinzelbetriebsarbeiter. Hafeneinzelbetriebsarbeiter sind die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die bei einem Hafeneinzelbetrieb in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen und nicht unständig beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 der Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg vom 30. April 1969). Gesamthafenarbeiter sind die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die beim Gesamthafenbetrieb zur Einteilung zu den Hafeneinzelbetrieben eingestellt sind (§ 6 Abs. 2 der Satzung). Unstreitig waren die Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsansprüche der Kläger erfüllt hat, keine Gesamthafenbetriebsarbeiter. Sie standen in festen Arbeitsverhältnissen zu Hafeneinzelbetrieben. Es bestand kein Anlaß, ihnen einen besonderen Arbeitgeber in Gestalt des Gesamthafenbetriebs zu verschaffen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1991 - 3 AZR 578/90 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). 2. Der Senat hat auch in dem durch Vergleich beendeten Verfahren - 3 AZR 589/85 - die Auffassung vertreten, daß Schuldner des tariflichen Anspruchs auf den Rentenzuschuß der jeweilige Hafeneinzelbetrieb sei. Aus der Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien folge nicht, daß diese alleinige Schuldnerin der Rentenansprüche sei; die Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft habe nur die Erfüllung der Ansprüche übernommen. Wegen des Zusammenschlusses der Hafeneinzelbetriebe zu einer Solidargemeinschaft (Beiträge aus der Lohnsumme der aktiven Belegschaft) hätten Arbeitgeber, die keinen Hafenbetrieb mehr führten, erwarten dürfen, die Versorgung werde wie bisher abgewickelt. Dementsprechend verpflichtete sich die Beklagte in jenem Rechtsstreit auch nur, den Rentenzuschuß wegen eines Härtefalls so lange zu zahlen, bis auf seiten des Hafeneinzelbetriebs als dem eigentlichen Versorgungsschuldner ein Insolvenzfall eintrete. Diese rechtliche Würdigung lag dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 7. April 1987 zugrunde. Aus ihm kann der klagende PSV also gerade nicht herleiten, daß die beklagte Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft im Insolvenzfall wie ein Arbeitgeber für die Versorgungsverbindlichkeiten hafte. 3. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe in ihrem Rundschreiben vom 16. Juli 1953 die Arbeitnehmer der Hafeneinzelbetriebe wie ihre eigenen Arbeitnehmer (Gesamthafenarbeitnehmer) behandelt und selbst eine Versorgung zugesagt. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagte, die ohnehin die Gesamthafenarbeiter zu versorgen es lediglich übernahm, die Versorgung der Einzelbetriebsarbeiter abzuwickeln und - unter Entlastung der Einzelbetriebe von dem erforderlichen Verwaltungsaufwand - die Kosten in einem pauschalierten Verfahren umzulegen. Das wird auch daraus deutlich, daß die Versorgung der Gesamthafenbetriebsarbeiter aus der allgemeinen Umlage bestritten werden sollte, während die Umlage für die Einzelbetriebsarbeiter besonders berechnet wurde. 4. Schließlich kann der PSV auch aus dem Tarifwerk über die zusätzliche Versorgung der Hafenarbeiter nicht herleiten, die Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft sei Schuldner oder Zweitschuldner der Versorgungsansprüche der Einzelbetriebsarbeiter geworden. Daß erstmals in § 19 der Sonderbestimmungen für den Hamburger Hafen i.d.F. vom 7. Juni 1977 der Betrieb, bei dem die Leistungsvoraussetzungen eintraten, als Schuldner bezeichnet wurde, läßt nicht den Schluß zu, die beklagte Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft sei bisher Schuldner gewesen. Die Vorschrift regelt die Frage, welcher von mehreren Arbeitgebern, bei dem der Versorgungsberechtigte tätig war, die (gesamte) Versorgungsleistung zu erbringen hat (vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom 17. Dezember 1991 - 3 AZR 578/90 - aaO., zu 2 der Gründe). Die Vorschrift benennt aber keinen anderen Arbeitgeber als Versorgungsschuldner. Insoweit muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Schuldner einer betrieblichen Altersversorgung ist, wer als Arbeitgeber eine Versorgung zugesagt hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Das ist - auch ohne ausdrückliche vertragliche Erklärung - der einzelne tariflich gebundene Arbeitgeber. Die Begründung eines zusätzlichen Schuldverhältnisses und die Verpflichtung eines zusätzlichen Schuldners hätten einer klaren Regelung bedurft. Da es daran - vor 1977 - fehlte, kann die Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft nicht Versorgungsschuldnerin geworden sein. II. Die Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines Anspruchs. Es liegt kein nach §§ 412, 401 BGB auf den PSV übergegangenes Sicherungsrecht vor. Zwar gehen mit dem insolvenzgesicherten Anspruch auf Betriebsrente die zur Sicherung der Betriebsrente eingeräumten Rechte auf den neuen Gläubiger, den PSV, über. Dies gilt auch für Sicherungsrechte, die der Verstärkung einer Forderung dienen. Bei diesen Rechten, insbesondere beim Schuldbeitritt, ist eine analoge Anwendung von § 401 BGB geboten (vgl. BAGE 63, 393, 400 f. = AP Nr. 11 zu § 9 BetrAVG, zu I 3 c der Gründe, m.w.N.). Die Beklagte ist aber den Versorgungsverbindlichkeiten der Arbeitgeber der Einzelbetriebe nicht beigetreten. Einen solchen Vertrag hat die beklagte Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft weder mit den Hafeneinzelbetrieben noch mit den Arbeitnehmern dieser Betriebe geschlossen (vgl. §§ 414, 415 BGB). Ein solcher Vertrag läßt sich nicht aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 16. Juli 1953 herleiten. Es gelten insoweit die vorstehenden Erwägungen (zu I 3). Das gleiche gilt, soweit der Kläger ein Sicherungsrecht aus der Entwicklung des Tarifwerks herleiten will (zu I 4). Daß die Beklagte bis 1982 die betriebliche Altersversorgung der Hafeneinzelbetriebsarbeiter abgewickelt und durch pauschale Umlagen finanziert hat, spricht eher für das Gegenteil. Inzwischen war nämlich tariflich klargestellt, wer im Einzelfall Versorgungsschuldner war. Wenn die Beklagte auch solche Fälle abwickelte und betreute, für die der tarifliche Schuldner nicht zweifelhaft war, so bestärkt das die Annahme, daß die Beklagte weder eigene Verbindlichkeiten erfüllte noch als Mitschuldnerin dieser Verbindlichkeiten auftrat. Themengebiete - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Vorruhestand/Altersteilzeit/Altersversorgung - betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung