3BAG, 4Urteil vom 05.11.1992- Aktenzeichen 2 AZR 287/92
BAG, 4Urteil vom 05.11.1992- Aktenzeichen 2 AZR 287/92
(Vorinstanz: LAG Köln - 5 Sa 2/92- 19.03.92)
(Vorinstanz: ArbG Köln - 14 Ca 98/91 - 05.09.91)
KSchG § 1 Abs. 2
PersVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 9
ZPO § 554 Abs. 3
(Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines rassistischen Witzes)
Zur verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines rassistischen (judenfeindlichen) Witzes.
Tatbestand
Der Kläger, der amerikanischer Staatsbürger ist, war seit dem
4. September 1981 mit einer Unterbrechung wegen Beurlaubung vom 1.
August 1986 bis 1. Februar 1988 bei dem beklagten Land als Lehrer im
Angestelltenverhältnis beschäftigt, und zwar zuletzt am
Gymnasium . Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 5.882,71
DM. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag
vom 23. Februar 1982 zugrunde.
Am Dienstag, dem 4. Dezember 1990, ereignete sich folgender Vorfall im
Rahmen des Englisch-Unterrichts der 10. Klasse, als unter anderem das
Thema "Erfinder und ihre Erfindungen" besprochen wurde. Der Kläger
äußerte, alle bedeutsamen Erfindungen seien amerikanischer
Herkunft, worauf ein Schüler entgegnete, daß z. B. die Pizza
keine amerikanische Erfindung sei. Der Kläger erklärte
daraufhin, das italienische Pizza-Rezept sei erst nach der Einwanderung
der Italiener in die Vereinigten Staaten von den Amerikanern
perfektioniert worden. In diesem Zusammenhang erzählte der
Kläger dann folgenden "Witz":
"Whats the difference between a pizza and a Jew? If you put a pizza
into the stove, it doesnt scream and shout. (Was ist der Unterschied
zwi schen einer Pizza und einem Juden? Wenn man eine Pizza in den
Brennofen schiebt, kreischt und schreit sie nicht.)"
Diesen "Witz" hatte der Kläger zuvor bereits Anfang Oktober 1990
vor den Herbstferien Schülern des Englisch-Grundkurses der
Jahrgangsstufe 13 erzählt, was zwar einige Aufregung verursacht
hatte, letztlich jedoch - weil der Schulleitung unbekannt - ohne
Konsequenzen geblieben war. Aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 1990
fand ein Gespräch unter anderem mit dem Schuldirektor und den
Schülern/innen der Klasse 10 e statt, worüber von den
Schülern ein Inhaltsprotokoll gefertigt wurde, das von 23
Schülern unterzeichnet ist. Nachdem der Schulleiter den
Regierungspräsidenten in Köln informiert hatte, wandte sich
dieser mit Schreiben vom 13. Dezember 1990 an den Kläger,
informierte ihn über seine Kündigungsabsicht und gab ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme; der Kläger reagierte hierauf nicht.
Eine Kopie dieses Anhörungsschreibens, in dem unter anderem der
Vorfall vom 4. Dezember 1990 dargestellt ist, händigte der
Regierungspräsident dem zuständigen Personalrat aus, der sich
zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung dahin
äußerte, es bestünden keine Einwände, wenn sich
die erhobenen Vorwürfe bestätigten. Die vom beklagten Land
mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 ausgesprochene
außerordentliche Kündigung ist inzwischen rechtskräftig
wegen fehlerhafter Anhörung des Personalrats für unwirksam
erklärt worden (Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 5.
Dezember 1991 - 14 Ca 98/91 -).
Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 1990 hörte der
Regierungspräsident den zuständigen Personalrat zu einer
außerdem von ihm beabsichtigten ordentlichen Kündigung des
Klägers an, der der Personalrat unter dem 20. Dezember 1990
zustimmte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 kündigte daraufhin
das beklagte Land das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.
März 1991 auf.
Der Kläger hat bestritten, am 4. Dezember 1990 selbst über
den "Witz" gelacht zu haben, sondern er habe ihn nur als Beispiel
für ethnische Vorurteile erzählt, wobei er selbst nur ein
bissiges, nachdenklich stimmendes kurzes Lachen angefügt habe, mit
dem Zweck, die Schüler zum Nachdenken anzuregen. Auf
Rückfrage der Schüler, wie er so etwas erzählen
könne, habe er erwidert, nicht er empfinde so etwas als witzig,
sondern andere Leute. Richtig sei, daß er schon früher im
Englisch-Kurs der Jahrgangsstufe 13 die gleiche Episode erzählt
habe, was damals jedoch korrekt eingeordnet worden sei. Der Bericht der
Klasse 10 e sei in den Einzelheiten so nicht richtig. Es sei auch nicht
richtig, daß er in einem Gespräch am 8. Dezember 1990 der
Klasse gedroht und das Mitleid der Schüler zu erregen versucht
habe. Er habe die Schüler lediglich aufgefordert, über den
Sachverhalt nachzudenken und sich insbesondere Gedanken darüber zu
machen, ob eine Suspendierung und eine Kündigung aufgrund seines
Unterrichts, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß er im
Unterricht den nunmehr beanstandeten Witz erzählt habe,
gerechtfertigt sei; hierbei solle man die Sachzusammenhänge nicht
aus den Augen verlieren.
Der Kläger meint, es bestünde kein verhaltensbedingter Grund
zur Kündigung. Seine Unterrichtsmethode möge umstritten sein,
aber er habe die Schüler zu einer kritischen Stellungnahme
aufgefordert, wobei er sich drastischer Mittel bedient habe, um Kritik
und Widerspruch hervorzurufen. Es dürfte zwar mit hoher
Wahrscheinlichkeit so sein, daß ein deutscher Kollege niemals
auch nur daran gedacht hätte, einen solchen Weg zu beschreiten,
aber es sei wohl unstreitig, daß Deutsche und Amerikaner
hinsichtlich des Themas Judenverfolgung über unterschiedliche
Sensibilitäten verfügten. Für ihn als Amerikaner habe
dieses Thema keinerlei Tabucharakter. Deshalb - so meint der
Kläger - sei statt einer Kündigung nur eine Abmahnung
auszusprechen gewesen.
Der Kläger hat ferner die ordnungsgemäße Anhörung
des Personalrats bestritten, insbesondere hinsichtlich des pauschalen
Vorwurfs andauernder Schlechtleistung.
Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz von Belang - beantragt
festzustellen, daß die vom beklagten Land ausgesprochene
ordentliche Kündigung vom 21. Dezember 1990 unwirksam ist und
daß das Arbeitsverhältnis über den 21. Dezember 1990
hinaus fortbestehe.
Das beklagte Land hat mit dem Klageabweisungsantrag geltend gemacht, in
der ohne jedes pädagogisches Konzept erfolgten
"Witz"-Erzählung liege eine Verhöhnung der millionenfachen
Opfer des Holocaust; angesichts des erzieherischen Auftrages eines
Lehrers deutschen Schülern gegenüber - auch und gerade vor
dem Hintergrund der deutschen Geschichte - sei die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Insbesondere sei es unzutreffend,
daß der "Witz" im Zusammenhang mit dem Unterricht bezüglich
ethnischer Vorurteile erzählt worden sei. Das bestätige auch
das Protokoll der Schüler vom 11. Dezember 1990. Es sei absurd,
daß der Kläger "bissig" gelacht habe, sondern er habe am 8.
Dezember 1990 die Schüler mit drohender Stimme aufgefordert,
darüber nachzudenken, ob er wegen zweier harmloser Witze nie
wieder unterrichten dürfe.
Wie die Schüler der Klasse 13 bestätigt hätten, habe der
Kläger den gleichen "Witz" auch schon vor den Herbstferien
erzählt. Es sei schlicht unerträglich, wenn ein Lehrer im
Dienste des Landes solche "Witze" erzähle, was im eklatanten
Widerspruch zu seinem erzieherischen Auftrag stehe. Auch handele es
sich nicht um eine einmalige Entgleisung; mit derartigen Praktiken
könne man nicht provozierend zum Nachdenken anregen, es liege
vielmehr ein grundlegend falsches pädagogisches Verständnis
vor. Offensichtlich verkenne der Kläger dies auch selbst nicht,
wenn er meine, über seine Unterrichtsmethode könne man heftig
streiten. Deshalb könne auch nicht von einem Abmahnungserfordernis
die Rede sein, zumal der Kläger seit Jahren in Deutschland arbeite
und sich deshalb an den hiesigen Anforderungen messen lassen
müsse. Auch hätten verschiedene Eltern den Kläger
abgelehnt (Schreiben vom 7. Dezember 1990).
Jedenfalls zur ordentlichen Kündigung sei auch der Personalrat
unter ausführlicher Erörterung angehört worden,
worüber sich der Vermerk des Abteilungsleiters beim
Regierungspräsidenten verhalte. Dem Personalrat habe auch das an
den Kläger gerichtete Schreiben vom 13. Dezember 1990 vorgelegen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 5. September 1991 die
außerordentliche Kündigung vom 18. Dezember 1990 für
unwirksam erklärt, die weitergehende Klage wegen der ordentlichen
Kündigung und des Weiterbeschäftigungsanspruchs abgewiesen.
Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das
Landesarbeitsgericht auch die ordentliche Kündigung für
unwirksam erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - seine Entscheidung
im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung scheitere
nicht an einer fehlerhaften Anhörung des Personalrates, weil
diesem der entscheidende Vorfall vom 4. Dezember 1990 bekannt gewesen
sei und weil ihm das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 13.
Dezember 1990 mit einer ins einzelne gehenden Schilderung vorgelegen
habe. Wenn dem Kläger vom Personalrat keine Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden sei, so beeinträchtige dies die
Wirksamkeit der Anhörung nicht.
Über die aus der Sicht des Landes maßgeblichen
Kündigungsgründe sei der Personalrat unterrichtet worden,
wobei die fehlende Angabe von Unterhaltspflichten mangels einer in der
Berufungsinstanz durchgeführten Interessenabwägung
unschädlich sei.
In der Sache selbst könne es keinem Zweifel unterliegen, daß
der Kläger durch das Erzählen des "Witzes" seine
arbeitsvertraglichen Pflichten in gravierender Weise schuldhaft
verletzt habe. Eine solche Äußerung könne schon bei
"normalen" Arbeitnehmern kaum oder gar nicht ohne Konsequenzen
hingenommen werden, um so mehr gelte dies für den Kläger.
Dieser habe seinem erzieherischen Auftrag zuwider in nicht
entschuldbarer Weise gehandelt, ohne dafür einen rechtfertigenden
oder wenigstens entschuldbaren Zusammenhang zu haben. Seinem
erzieherischen Auftrag könne der Kläger als Lehrer nicht
gerecht werden, wenn er selber als Multiplikator solch eines "Witzes"
auftrete; er habe vielmehr eine kritische Distanz erkennen lassen
müssen. Vorliegend habe der Kläger einen thematischen
Zusammenhang jedoch nicht hergestellt bzw. nicht substantiiert
dargelegt. Mit dem Thema "Erfinder und deren Erfindungen" habe die
Erzählung nichts zu tun gehabt; es sei auch nicht ersichtlich,
inwiefern dadurch Vorurteile hätten abgebaut werden sollen. So wie
der Kläger den "Witz" erzählt habe, baue er eher Vorurteile
auf als ab. Der Kläger habe auch als amerikanischer
Staatsbürger ohne weiteres die Ungeeignetheit seines Vorgehens
erkennen können und müssen.
Gleichwohl habe die Kündigung keinen Bestand, weil das beklagte
Land den Kläger als milderes Mittel zunächst hätte
abmahnen müssen. Zugunsten des Klägers sei davon auszugehen,
daß er die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens nicht erkannt
habe, auch wenn man annehmen könne, daß er sie bei
pflichtgemäßer sorgfältiger Anspannung seines Gewissens
hätte erkennen können. Nach dem unbestrittenen Vortrag des
Klägers sei der erstmalige Vorfall in der Klasse 13 ohne
Konsequenzen geblieben, da sich die Gemüter der Beteiligten nach
längerer Diskussion wieder beruhigt hätten. Zwar habe der
Kläger hieraus nicht den Schluss ziehen können, sein
Verhalten werde vom beklagten Land oder von der Schulleitung gebilligt,
denn unstreitig habe die Schulleitung von dem Vorfall keine Kenntnis
gehabt. Andererseits habe der Kläger nicht den Schluss ziehen
müssen, sein Verhalten werde derart missbilligt, daß es
vertragswidrig und kündigungsrelevant werden würde. Dem
Kläger müsse auch zugute gehalten werden, daß er als
amerikanischer Staatsangehöriger hinsichtlich des Themas
Judenverfolgung über eine unterschiedliche Sensibilität
verfüge. Wenn ein deutscher Lehrer mit derartigen auf die
Judenvernichtung anspielenden "Judenwitzen" im Unterricht vor
Schülern im Alter von 15 bis 16 Jahren zwar gravierend gegen seine
Pflichten als Lehrer verstoße, so daß seine
pädagogische Eignung überhaupt in Frage gestellt sei, so
verhalte sich dies doch anders bei einem Amerikaner als
Staatsbürger eines Landes, das den Juden in der Zeit ihrer
Verfolgung und Vernichtung in Deutschland Zuflucht gewährt habe
und in dem Witze, die die Juden als Volk oder Minderheit
diskriminierten, auch bei Anspielung auf die grausame Realität der
millionenfachen Vernichtung von Juden keine wesentlich andere
Qualität hätten als Witze über andere der in den
Vereinigten Staaten lebenden zahlreichen Bevölkerungsgruppen. Es
sei deshalb von der Unkenntnis des Klägers bezüglich der
Vertragswidrigkeit seines Verhaltens auszugehen.
Auf angebliche Schlechtleistungen könne die ordentliche
Kündigung nicht gestützt werden, weil der Kläger wegen
Mängeln im Leistungsbereich nie in einer den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechenden Form abgemahnt worden sei.
II. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision rügt zu Recht eine
in sich widersprüchliche Argumentation des Berufungsgerichts; die
Vorinstanz ist im übrigen zu Unrecht vom Erfordernis einer
Abmahnung ausgegangen.
1. Gegenstand der Revisionsentscheidung ist nur noch die
Kündigungsschutzklage betreffend die ordentliche Kündigung
vom 21. Dezember 1990 zum 31. März 1991 und der allgemeine
Fortbestandsantrag, da der Kläger wegen des vom Arbeitsgericht
abgewiesenen Weiterbeschäftigungsanspruchs keine Berufung
eingelegt hat.
Er hat im übrigen klarstellend erklärt, dem mit der
Kündigungsschutzklage verbundenen allgemeinen Fortbestandsantrag
komme keine selbständige Bedeutung zu.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur
beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage der Sozialwidrigkeit
(§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf
überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des
Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen
Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein
Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände
berücksichtigt hat, und ob es in sich widerspruchsfrei ist
(ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. z. B. Urteil vom 18.
November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969
Verhaltensbedingte Kündigung, zu I der Gründe und
Senatsurteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25, a.a.O., zu
II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen
Sammlung des Gerichts vorgesehen). Auch diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab hält das angegriffene Urteil nicht
stand.
a) Das beklagte Land rügt mit Recht eine widersprüchliche
Argumentation, wenn das Landesarbeitsgericht auf der einen Seite
(Entscheidungsgründe Seite 11 letzter Abs.) hinsichtlich der
subjektiven Kenntnis vom Fehlverhalten des Klägers argumentiert,
wenn schon eine solche Äußerung - wie der "Witz" betreffend
die Vergleichbarkeit von Pizza und Juden - bei einem normalen
Arbeitnehmer kaum oder gar nicht ohne Konsequenzen hingenommen werden
könne, dann erst recht nicht für den Kläger als Lehrer,
der gegenüber den ihm anvertrauten Schülern eine besondere
Verantwortung übernommen habe, so daß er diesem
erzieherischen Auftrag zuwider in nicht entschuldbarer Weise gehandelt
habe. Auf der anderen Seite habe sich für den Kläger
(Entscheidungsgründe Seite 19) als Amerikaner trotz seines
langjährigen Aufenthaltes in Deutschland die Unzulässigkeit
derartiger Witze in einer deutschen Schule nicht derart
aufgedrängt, daß ohne weiteres auf seine Kenntnis von der
Vertragswidrigkeit seines Verhaltens geschlossen werden müsse.
Damit geht das Gericht im Zusammenhang mit dem Abmahnungserfordernis
möglicherweise davon aus, das Kennenmüssen sei als
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu berücksichtigen. Das
würde dann aber auch eine verschuldete Vertragswidrigkeit, von der
das Landesarbeitsgericht kurz zuvor noch ausgeht, ausschließen.
Zumindest ist das Urteil in diesem Punkt unklar.
b) Im Rahmen dieser Argumentationskette fehlt außerdem ein Beleg
für die gewagte und äußerst missverständliche
Anmerkung, die pädagogische Eignung sei bei einem Amerikaner als
Staatsbürger eines Landes weniger in Frage gestellt, das den Juden
in der Zeit ihrer Verfolgung und Vernichtung in Deutschland Zuflucht
gewährt habe und in dem Witze, die die Juden als Volk oder
Minderheit diskriminierten, auch bei Anspielung auf die grausame
Realität der millionenfachen Vernichtung von Juden keine
wesentlich andere Qualität hätten als Witze über andere
der in den Vereinigten Staaten lebenden zahlreichen
Bevölkerungsgruppen. Woher das Landesarbeitsgericht diese Kenntnis
- noch dazu in dieser Allgemeinheit - nimmt, wird nicht
ausgeführt. Sie kann daher keine tatsächlich die Entscheidung
rechtfertigende Grundlage bilden.
c) Schließlich berücksichtigt das Landesarbeitsgericht nicht
den gesamten unstreitigen Sachverhalt, nämlich daß bereits
die Reaktion der Schüler der Klasse 13 vorlag, in der der
Kläger den gleichen "Witz" Anfang Oktober 1990 bereits einmal
erzählt hatte, was nach seinem eigenen Sachvortrag seinerzeit
bereits Widerspruch und Empörung (]) hervorgerufen hatte. Selbst
wenn man mit dem Kläger und ihm folgend dem Landesarbeitsgericht
davon ausginge, das Thema Judenverfolgung habe "für einen
Amerikaner keinerlei Tabucharakter" (sind hierin auch die
amerikanischen Juden eingeschlossen?) - eine Bemerkung, von der der
Senat sich ausdrücklich distanziert -, so musste dem Kläger
spätestens aus der Reaktion der Oberklasse bewußt sein,
daß ein derartiger "Witz" in einer deutschen Schule - noch dazu
in einer, was Vorurteile angeht, möglicherweise weniger
gefestigten 10. Schulklasse - absolut verfehlt war.
Ferner ist das Landesarbeitsgericht nicht auf den erstinstanzlichen
Sachvortrag des beklagten Landes eingegangen, der Kläger habe sich
am 8. Dezember 1990, also wenige Tage nach dem Vorfall, der nunmehr
Recherchen der Schulleitung ausgelöst hatte, bei der Klasse 10 e
zornig darüber beklagt, daß möglicherweise für
immer kein Unterricht mehr durch ihn stattfinde, und dies nur wegen
zwei Witzchen (gemeint war ein zweiter Witz betreffend Neger), und die
Schüler mit drohender Stimme aufgefordert, darüber
nachzudenken, ob er wegen zweier harmloser Witze nie wieder
unterrichten dürfe. Diese Darstellung beruhte auf einem von 23
Schülern unterzeichneten Protokoll, zu dem der Kläger - in
dem hier entscheidenden Punkt - nur ausweichend Stellung genommen hat.
Er hat dazu ausgeführt, er habe die Schüler lediglich
aufgefordert, über den Sachverhalt nachzudenken und sich
insbesondere Gedanken darüber zu machen, ob eine Suspendierung und
eine Kündigung aufgrund seines Unterrichtes, insbesondere aufgrund
der Tatsache, daß er im Unterricht den nunmehr beanstandeten Witz
erzählt habe, gerechtfertigt sei; hierbei solle man die
Sachzusammenhänge nicht aus den Augen verlieren. Der Kläger
umgeht insoweit geflissentlich eine deutliche Stellungnahme zu dem
Vorwurf, den zu beanstandenden "Witz" auch nachträglich noch als
"Witzchen" bzw. "harmlosen Witz" eingestuft zu haben. Die vorstehende
Einlassung kann nicht als ausdrückliches Bestreiten i. S. des
§ 138 Abs. 3 ZPO gewertet werden. Ist diese Sachdarstellung des
beklagten Landes aber unstreitig, so sind aus dieser Einschätzung
des Klägers weitere negative Rückschlüsse auf seine
Kenntnis von der Vertragswidrigkeit zu ziehen.
Aufgrund aller dieser Umstände kann das Urteil keinen Bestand
haben: Es ist in sich widersprüchlich, geht von nicht
begründeten zu allgemeinen Erwägungen aus und
berücksichtigt wesentliches Parteivorbringen nicht. Auf das vom
Landesarbeitsgericht postulierte Abmahnungserfordernis braucht daher in
diesem Zusammenhang nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Der Senat kann jedoch abschließend in der Sache selbst entscheiden, § 565 Abs. 3 ZPO.
a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der
Personalrat sei ordnungsgemäß nach § 72 Abs. 1 Nr. 9
LPVG NW vor Ausspruch der Kündigung beteiligt worden.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt (§ 561 ZPO), das
beklagte Land habe der Personalvertretung eine schriftliche Vorlage mit
den Kündigungsgründen und einzelnen Sozialdaten, unter
anderem Alter und Betriebszugehörigkeit übermittelt. Soweit
im Anhörungsschreiben die Unterhaltspflichten des Klägers
(verheiratet, zwei Kinder) keine Erwähnung finden - laut dem
Revisionsvorbringen soll dies dem Personalrat bekannt sein - schadet
dies nicht, weil kein konkreter Bezug zwischen dem Kündigungsgrund
(vgl. dazu noch unter II 3 d) und den ausschließlich dem
Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Unterhaltspflichten
besteht; diese können allenfalls dann für die
Interessenabwägung von Bedeutung sein, wenn das bestimmende Motiv
für das Verhalten des Klägers bzw. bei einem
personenbedingten Grund für seine Persönlichkeitsstruktur mit
den Unterhaltspflichten in Zusammenhang stünde (vgl. Senatsurteile
vom 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB, zu
I 2 b der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr.
25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III der
Gründe). Ein derartiger Zusammenhang ist hier nicht erkennbar.
bb) Was den aus der Sicht des Landes maßgeblichen
Kündigungsgrund angehe - so argumentiert das Landesarbeitsgericht
-, sei der Personalrat durch den schriftlichen Anhörungsbogen, der
auf vorgelegte Unterlagen Bezug nehme, ausreichend unterrichtet worden;
der entscheidende Vorfall vom 4. Dezember 1990 sei dem Personalrat aus
dem ihm bereits vorliegenden Schreiben des beklagten Landes an den
Kläger vom 13. Dezember 1990 bekannt gewesen; bei dieser Sachlage
hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, warum
es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats
fehlen solle. Es komme auch nicht darauf an, daß dem Kläger
vom Personalrat keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei,
weil eine zwingende Anhörung des von einer beteiligungspflichtigen
Angelegenheit i. S. der §§ 72 ff. LPVG NW Betroffenen durch
den Personalrat das Gesetz nicht vorsehe. Diese Ausführungen zur
Auslegung des Anhörungsvorbringens, die ohnehin nur
beschränkt nachprüfbar waren (Senatsurteil vom 2. März
1989, AP, a.a.O., zu I 2 a der Gründe) sind aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Eine konkrete Gegenrüge des Klägers
liegt insoweit auch nicht vor. Auf seine familiäre Situation
betreffend die Unterhaltspflichten kommt es aus den zuvor
erörterten Gründen nicht an.
cc) Was schließlich die zusätzliche
Kündigungsbegründung in Form der ursprünglich vom
beklagten Land behaupteten Schlechtleistungen angeht, erübrigen
sich Ausführungen zur Frage der insoweit zweifelhaften
ordnungsgemäßen Personalratsanhörung, weil das beklagte
Land nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu dieser
Kündigungsbegründung in der Berufungsinstanz nichts mehr
vorgetragen hat und die Revision hierzu auch keine Einwendungen
vorbringt. Auf diese Begründung wird daher die Kündigung
ersichtlich nicht mehr gestützt.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Landesarbeitsgericht geprüft, ob
das Erzählen des "Witzes" als verhaltensbedingter Grund die
Kündigung sozial rechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Auch das
Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom
20. September 1984 - 2 AZR 233/88 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969
Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe; vom 13.
März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18, a.a.O., zu II 2 der
Gründe; vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19, a.a.O.,
zu II 2 der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr.
25, a.a.O., zu II 2 a der Gründe) die Auffassung vertreten, es
liege ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, wenn es um das
vorwerfbare Verhalten oder die Einstellung eines Arbeitnehmers gehe,
durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde,
sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit,
im personalen Vertrauensbereich oder sonst im Unternehmensbereich.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat dazu zunächst zutreffend
ausgeführt, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß
der Kläger durch das Erzählen des "Witzes" seine
arbeitsvertraglichen Pflichten als Pädagoge schuldhaft verletzt
habe. Die vom beklagten Land zu Recht beanstandete Äußerung
sei nicht nur äußerst geschmacklos, sie verhöhne
darüber hinaus in menschenverachtender Art die millionenfachen
Opfer des Holocaust. Könne eine solche Äußerung schon
bei einem normalen Arbeitnehmer kaum oder gar nicht ohne Konsequenzen
hingenommen werden, so gelte dies erst recht für den Kläger.
Dieser habe als Lehrer eine besondere Verantwortung dafür
übernommen, den ihm anvertrauten Schülern nicht nur den
notwendigen Lernstoff zu vermitteln, sondern sie im Sinne eines
humanen, die Würde des Individuums achtenden Weltbildes zu
erziehen. Diesem erzieherischen Auftrag habe der Kläger in nicht
entschuldbarer Weise zuwider gehandelt. Ein Rechtfertigungsgrund
für seine Erzählung liege nicht vor. Selbst wenn ein Witz
unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Zusammenhang
Gegenstand schulischen Unterrichts sein könne, müsse es
pädagogisches Ziel sein, den Schülern das menschenverachtende
an solchen "Witzen" aufzuzeigen und sie zu einem kritischen Umgang mit
solchen "Witzen" anzuleiten. Diesem Ziel könne der Lehrer in der
Regel nur gerecht werden, wenn er nicht selbst als Multiplikator des
"Witzes" auftrete, sondern zum einen eine kritische Distanz erkennen
lasse und zum anderen durch die Art seiner Unterrichtsvorbereitung
einen kritischen Zugang der Schüler zu dem "Witz" überhaupt
erst ermögliche. Einen solchen thematischen Zusammenhang habe der
Kläger nicht hergestellt, sondern er sei zufällig über
das Thema "Pizza" zu dem "Witz" gelangt. Es sei auch nicht erkennbar,
wie der Kläger zum Abbau von Vorurteilen habe beitragen wollen; im
Gegenteil: Die Art und Weise, wie der Kläger den Witz erzählt
habe, erscheine eher geeignet, eine kritiklose Übernahme des
Inhalts der Äußerung gerade bei den Schülern zu
bewirken, die bereits Vorurteile gegenüber bestimmten
Bevölkerungsgruppen hätten. So wie der Kläger den "Witz"
erzählte, habe er eher Vorurteile auf- als abgebaut. Auch als
amerikanischer Staatsbürger und Pädagoge habe der Kläger
ohne weiteres die Ungeeignetheit seines Vorgehens für den von ihm
dargelegten Zweck erkennen können und müssen.
bb) Diese Darlegungen hat der Kläger hinsichtlich ihrer
tatsächlichen Grundlagen (kein thematischer Zusammenhang mit dem
Unterrichtsziel) nicht mit einer erheblichen Gegenrüge
angegriffen. Soweit der Kläger unter pauschalem Hinweis auf sein
Berufungsvorbringen nach wie vor lediglich die Darstellung des
beklagten Landes bestreitet, sein beanstandetes Verhalten habe nicht im
sachlichen Zusammenhang mit einem konkreten Unterrichtsthema gestanden,
genügt dies den an eine Revisionsgegenrüge zu stellenden
Anforderungen nicht, § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Der Kläger
hätte sich im einzelnen mit der gegenteiligen, für ihn
insoweit nachteiligen Begründung des Landesarbeitsgerichts
auseinandersetzen müssen; er hätte darlegen müssen, was
er daran zu beanstanden hatte und warum er die Erwägungen des
Landesarbeitsgerichts, wonach der "Witz" nicht in einem thematischen
Zusammenhang stand, sondern zusammenhangslos erzählt auch noch zur
Verstärkung von Vorurteilen beitrug, nicht für zutreffend
halte (BAG Urteil vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu
§ 554 ZPO, m. w. N.). Mangels einer solchen formell ausreichenden
Rüge sind die diesbezüglichen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts für den Senat bindend (§ 561 ZPO).
Dem ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, daß der Senat
es auch für pädagogisch verfehlt hält, den angeblich
notwendigen Diskussionsanreiz gerade in einer 10. Klasse
orientierungslos in den Raum zu stellen, ohne selbst vorher als
Lehrender deutlich Stellung zu beziehen. Wenn der Kläger der
Witzerzählung ein bissiges, nachdenklich stimmendes Lachen
angefügt haben will, so zeigt die Reaktion der Schüler,
nämlich ihre berechtigte Empörung und Distanzierung, wie sie
nach der eigenen Darstellung des Klägers auch schon bei der
vorhergegangenen Erzählung in der 13. Klasse die Folge war,
daß dies nur missverstanden werden konnte. Schon das
Landesarbeitsgericht hat es dem Kläger nicht abgenommen, mit dem
bei Gelegenheit erzählten "Witz" zum Abbau von Vorurteilen
beigetragen zu haben, ja daß es ihm überhaupt darum ging. Es
spricht vielmehr alles dafür, daß der Kläger sich auf
Kosten anderer (Juden, Neger usw.) einen geschmacklosen, indiskutablen
Witz erlauben, zumindest daß er sich eine endgültige
Reaktion seinerseits offen halten wollte. Auch das Protokoll der
Schüler vom 11. Dezember 1990 gibt keine eindeutige Stellungnahme
des Klägers zur Ablehnung der im "Witz" erkennbaren Tendenz
wieder. Dem Landesarbeitsgericht ist daher darin zu folgen, daß
der Kläger in nicht entschuldbarer Weise seinem erzieherischen
Auftrag zuwider, also vertragswidrig gehandelt hat.
cc) Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob auch ein personenbedingter
Kündigungsgrund in Form von pädagogischer Ungeeignetheit
vorliegt (vgl. dazu KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rdn. 205, 207;
Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis, 5. Aufl., Rdn. 737). Eignungsmängel dieser
Art könnten grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen
(so BAG Urteil vom 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1
KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, m. w. N.). Feststellungen
dazu, ob der Kläger überhaupt nicht (mehr) als Pädagoge
geeignet ist, z. B. bei erwiesener antisemitischer Haltung, hat das
Landesarbeitsgericht aber nicht getroffen. Es hat vielmehr
ausgeführt, das beklagte Land habe nicht vorgetragen, eine dem
erzählten "Witz" zugrunde liegende Tendenz beruhe auf einer
bestimmten, nicht beeinflussbaren Persönlichkeitsstruktur oder
antisemitischen Gesinnung. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten.
Angesichts der Tatsache, daß der Kläger mit einer
Unterbrechung von 1 1/2 Jahren nahezu neun Jahre pädagogisch
tätig gewesen ist, läßt sich demnach nicht
schlussfolgern, er sei nach dieser Äußerung pädagogisch
völlig ungeeignet. Abgesehen von der mangelnden Substantiierung
des beklagten Landes dürfte es insoweit auch an einer
ausreichenden Information des Personalrats fehlen.