Gericht: BAG Aktenzeichen: 2 AZR 657/87 Datum: 16.01.92 Normen - AngestKSchG § 2 Abs. 1 Satz 1; - BGB § 622 Abs. 1 Satz 1; - GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Leitsätze Leitsätze: »Der Zweite Senat des BAG vertritt die Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9.7.1926, zuletzt geändert durch Art. 4 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die Beschäftigung von mehr als zwei Angestellten durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Verlängerung der Kündigungsfristen von Angestellten ist.« Gründe Gründe: a. »Das Verfahren war gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG [AngestKSchG] mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit danach die Beschäftigung von mehr als zwei Angestellten durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Verlängerung der Kündigungsfristen für Angestellte ist. ... Nach dem Beschluß des BVerfG vom 30.5.1990 (BVerfGE 82,126 = DRsp VI (610) 224 a-e und 225 a-d [mit Entscheidungsbesprechung Schwerdtner und Welslau, DRsp VI (610) 225 e und 226; weitere Hinweise unter DRsp VI (610) 227 a]) ist die gesamte Fristenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbs. BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit hiernach die Grundkündigungsfrist und die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte. Sie darf bis zur Neuregelung von staatlichen Stellen nicht mehr angewandt werden. Gerichte müssen anhängige Verfahren, bei denen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm abhängt, aussetzen, bis eine Neuregelung in Kraft tritt. Diese ist bis spätestens 30.6.1993 herbeizuführen. Kommt der Gesetzgeber dieser Vorgabe nicht fristgemäß nach, müssen die Gerichte die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten fortführen und verfassungskonform entscheiden. Ist die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG verfassungswidrig, so hängt es von der gesetzlichen Neuregelung oder bei Fehlen einer solchen bis zum 30.6.1993 von der dann von den Gerichten verfassungskonform auszugestaltenden Fristenregelung ab, ob die Kl. ganz oder teilweise in den Genuß der von ihr beanspruchten längeren Kündigungsfrist kommt. Nach dem Beschluß des BVerfG vom 30.5.1990 (aaO.) bleibt offen, wie der Gesetzgeber das Gleichheitsgebot verwirklicht. Sieht er für beide Arbeitnehmergruppen längere als bisher in § 622 Abs. 2 BGB a.F. enthaltene Fristen oder gar die in § 2 AngKSchG enthaltenen Fristen vor, so könnte allerdings auch ein Ausschluß dieser Regelung für Angehörige beider Arbeitnehmergruppen in Kleinstbetrieben in Betracht gezogen werden. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der Fristenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. für gewerbliche Arbeiter ohne Rücksicht auf die Betriebsgröße für wirtschaftlich tragbar erachtet ... . Hierbei ist zu beachten, daß von einem erst mit dem 35. Lebensjahr einsetzenden Fristenlauf ausgegangen wurde und auch dadurch die wirtschaftliche Belastung der Kleinstbetriebe geringer war als bei älteren Angestellten mit einem bereits mit dem 25. Lebensjahr einsetzenden Fristenlauf. Dies könnte den Gesetzgeber veranlassen, bei einer neuen Regelung mit längeren Fristen und für die Berechnung maßgebendem niedrigeren Lebensalter für Arbeiter nunmehr für beide Arbeitnehmergruppen Kleinstbetriebe in einem von ihm zu bestimmenden Umfang von den verlängerten Kündigungsfristen auszunehmen. Da eine solche Ausnahmeregelung jedoch von der Ausgestaltung der Fristen und im übrigen von dem Ermessen des Gesetzgebers abhängt, könnte über die Revision bis zur gesetzlichen Neuregelung oder zum Ablauf der dem Gesetzgeber hierfür vom BVerfG gesetzten Frist nicht entschieden werden, wenn die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG mit der Verfassung unvereinbar ist. Sonstige der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. Die Kl. kann den allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 Abs. 2 KSchG gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht in Anspruch nehmen, weil der Bekl. außer ihr und der Klägerin des Parallelrechtsstreits keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt hat. Diese Kleinstbetriebsklausel ist verfassungsgemäß (BAG, DRsp VI (614) 135 e = DB 1991,176). § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG ist nach Auffassung des Senats mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit danach die Beschäftigung von mehr als zwei Angestellten durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Verlängerung der Kündigungsfristen von Angestellten ist. ... Die Verfassungswidrigkeit der in § 622 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. BGB a.F. getroffenen Regelung der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter führt dazu, daß auch der Ausschluß von Angestellten in Kleinstbetrieben von der Geltung verlängerter Kündigungsfristen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar ist. Nach der bisherigen Gesetzeslage war die Geltung der nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers gestaffelten verlängerten Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Für die Angestellten, deren Arbeitgeber nicht mehr als zwei Angestellte beschäftigt, kamen verlängerte Kündigungsfristen nicht in Betracht, während sie den Arbeitern ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zustanden. Zwar gilt nach der gesetzl. Kündigungsregelung des § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB für Angestellte eine Grundfrist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahrs. Jedenfalls nach zehn Beschäftigungsjahren konnten aber Arbeiter nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. die längere Kündigungsfrist von zwei Monaten in Anspruch nehmen. Zumindest nach einer Vertragsdauer von zehn Jahren wirkte sich somit der Ausschluß von der Fristenregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG für die betroffenen Angestellten gegenüber der Gruppe der Arbeiter ungünstiger aus. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Fristen entspricht auch eine solche Differenzierung nur dann dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn hierfür sachlich einleuchtende Gründe vorliegen. Danach war die Kleinstbetriebsklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG mit Art. 3 Abs. 1 GG nur zu vereinbaren, wenn die Fristenregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. gültig war. Die Beschränkung des durch die verlängerten Kündigungsfristen herbeigeführten Kündigungsschutzes für Angestellte, deren Arbeitgeber mindestens drei Angestellte beschäftigen, dient dem Schutz von Kleinunternehmen. ... Das personale Element, auf das der Gesetzgeber bei der Herausnahme der Kleinunternehmer aus dem Schutz des AngKSchG abgestellt hat, stellte einen sachlich einleuchtenden Grund für die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG dar, wenn die unterschiedliche Fristenregelung für Arbeiter und Angestellte wirksam war. Es lag dann noch im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, für die Bestimmung der Betriebsgröße auf die Zahl der bei dem Arbeitgeber regelmäßig beschäftigten Angestellten abzustellen. Wenn für die Herausnahme der Kleinunternehmen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes vornehmlich die persönlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Angestellten maßgebend sind, dann entspricht es dem Zweck der Privilegierung, an die Zahl der dieser Gruppe angehörenden Arbeitnehmer anzuknüpfen. Der Inhaber eines solchen Unternehmens soll sich von dem Angestellten ohne die durch die verlängerten Kündigungsfristen bewirkten Erschwerungen trennen können. Dies war auch dann gerechtfertigt, wenn er daneben, etwa in einem größeren Handwerksbetrieb oder Handelsunternehmen, noch eine größere Zahl von Arbeitern beschäftigt. Dann nehmen die Angestellten Schlüsselpositionen ein und sind mit dem Arbeitgeber nach Funktion und Verantwortung enger verbunden als die Arbeiter. Von den Arbeitern konnte sich der Kleinunternehmer dagegen aufgrund der gegenüber den Angestellten wesentlich kürzeren Kündigungsfristen auch für längerbeschäftigte Arbeiter leichter trennen. Die Belastung der Kleinstbetriebe war ... nach der ursprünglichen Regelung für Arbeiter noch weiter dadurch gegenüber den Angestellten gemindert, daß die verlängerten Fristen erst vom 35. Lebensjahr an berechnet wurden. Da jedoch die Regelung der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter gem. § 622 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. BGB a.F. insgesamt gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, kann auch die Kleinstbetriebsklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 AngKSchG vor dieser Verfassungsnorm keinen Bestand haben. Wenn es der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, für beide Arbeitnehmergruppen die Länge der ihnen gegenüber einzuhaltenden Kündigungsfristen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen unterschiedlich zu regeln, dann entfallen die vorstehend dargelegten Gründe dafür, in Kleinbetrieben oder Kleinunternehmen nur Angestellte von der Geltung der verlängerten Kündigungsfristen auszuschließen und zur Bestimmung des so privilegierten Betriebs oder Unternehmens nur an die Zahl der darin beschäftigten Angestellten anzuknüpfen. Soweit keine Differenzierung nach sachlichen Gründen zulässig ist und demgemäß die Fristen für beide Gruppen gleich lang sein müssen, kann sich der Arbeitgeber von den Arbeitern nicht mehr leichter trennen als von den Angestellten. Die persönliche Beziehung zwischen Arbeitgebern und Angestellten ist insoweit kein sachlich einleuchtendes Kriterium mehr dafür, den Ausschluß der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in Kleinbetrieben bzw. Kleinunternehmen unterschiedlich in der bisherigen Weise zu regeln.« Themengebiete - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Kündigung - Kündigungsfristen - verlängerte Frist - Verlängerung gem. AngestKSchG