Gericht: BAG Aktenzeichen: 10 ABR 75/91 Datum: Beschluß vom 28.10.92 Vorinstanz: Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 11 TaBV 54/91 - 9.10.1991; ArbG Wuppertal - 7 BV 80/90 - 26.3.1991 Normen - BetrVG § 111, § 112 Abs. 4 Leitsätze Leitsätze: »Wird in einem Betrieb ein Betriebsrat erst gewählt, nachdem sich der Arbeitgeber zur Stillegung des Betriebes entschlossen und mit der Stillegung begonnen hat, so kann der Betriebsrat auch dann nicht die Vereinbarung eines Sozialplanes verlangen, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt seines Entschlusses bekannt war, daß im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972).« Gründe Gründe: A. Die B.W. GmbH & Co. KG, Wuppertal, (im folgenden nur Arbeitgeber-KG) betrieb in mehreren Orten Nordrhein-Westfalens Filialgeschäfte, in denen Tabakwaren und andere Artikel verkauft wurden. Außerdem unterhielt sie in Wuppertal einen Betrieb, von dem aus die Geschäftstätigkeit der Filialen verwaltet wurde. In diesem Betrieb waren mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafterin der Arbeitgeber-KG war die B.W. Verwaltungs-GmbH, Wuppertal, Kommanditisten Familienmitglieder der Familie B.. Im Mai 1990 wurde das Unternehmen von dem Kaufmann G. erworben. Er wurde Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und übernahm die Kommanditanteile. Diese Vorgänge wurden am 10. Juli und 24. August 1990 im Handelsregister (Amtsgericht Wuppertal HR B. und HR A.) eingetragen. Am 22. Mai 1990 stellte sich der Kaufmann G. in einer Belegschaftsversammlung den Arbeitnehmern des Wuppertaler Betriebs als neuer Inhaber vor. Nach Darstellung des Betriebsrates soll der Kaufmann G. dabei erklärt haben, die Arbeitnehmer brauchten sich keine Sorgen um die Arbeitsplätze zu machen. Die Verwaltung bliebe in Wuppertal und würde vergrößert. Am 23. Mai 19 Themengebiete - Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht - Sozialplan