Gericht: BAG Aktenzeichen: 5 AZR 518/90 Datum: 29.01.91 Normen - BeschFG (1985) § 2 Abs. 1; - GG Art. 3 Leitsätze Sollen mit einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit besondere Belastungen (hier: durch Schichtdienst) ausgeglichen werden, so kommt eine Schlechterstellung der Teilzeitarbeitnehmer von vorneherein nur dann in Betracht, wenn die besonderen Erschwernisse bei den Teilzeitarbeitnehmern auch nicht anteilig gegeben sind. Themengebiete - - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Rechte/Pflichten - Gleichbehandlungsgrundsatz - Teilzeitbeschäftigte