Gericht: BAG Aktenzeichen: 4 AZR 4/91 Datum: Urteil vom 14.08.91 Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hannover - Urteil vom 11.7.1989 - 7 Ca 184/89 -; II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 12.10.1990 - 3 Sa 1422/89 - Normen - BRTV-Bau § 7 Ziff. 4; - TVG § 1 (Tarifverträge: Baugewerbe); - Leitsätze »Nach dem BRTV-Bau können Arbeitnehmer in den ersten sieben Tagen einer auswärtigen Beschäftigung einen erhöhten Auslösungssatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sie mehr als sieben Tage auswärts arbeiten, aber jeweils weniger als sieben Tage auf wechselnden Baustellen.« Gründe Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Auslösungsansprüche des Klägers nach §§ 2, 3 des Tarifvertrages über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 23. März 1988 in Verb. mit § 7 Ziff. 4 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. April 1981 mit späteren Änderungen. Der Kläger ist seit 1960 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung. In der Zeit vom 6. Juni bis zum 12. August 1988 wurde der Kläger auswärts beschäftigt. Er arbeitete auf verschiedenen Baustellen der Beklagten an unterschiedlichen, zum Teil weit voneinander entfernten Orten, jeweils weniger als sieben Tage. Unabhängig von der tariflichen Regelung zahlte die Beklagte an den Kläger für diesen Zeitraum eine einheitliche, betriebsübliche Auslösung von 49,20 DM pro Tag. Wegen der Höhe der Auslösung führte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden verschiedentlich Verhandlungen und verzichtete deshalb wegen dieser Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf die Einhaltung tariflicher Ausschlußfristen. Mit der Klage hat der Kläger die Differenz für den genannten Zeitraum zwischen den sich nach seiner Auffassung ergebenden tariflichen Auslösungsansprüchen von 57,30 DM täglich bei einer Tätigkeit bis zu sieben Kalendertagen auf einer Baustelle und 47,80 DM täglich bei einer Tätigkeit über sieben Kalendertage auf einer Baustelle und der tatsächlich gezahlten Auslösung von einheitlich 49,20 DM geltend gemacht, insgesamt in Höhe von rechnerisch unstreitig 243,-- DM. Er hat dabei die Auffassung vertreten, für die Höhe der Auslösung sei nicht entscheidend die gesamte Dauer der auswärtigen Tätigkeit, sondern die Dauer der Tätigkeit auf der einzelnen Baustelle. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. September 1988 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Regelung sei dahin zu verstehen, der höhere Auslösungssatz sei dann zu zahlen, wenn die Auswärtsbeschäftigung nur insgesamt bis zu sieben Tagen dauere, der niedrigere Auslösungssatz dagegen dann, wenn die Auswärtsbeschäftigung insgesamt länger als sieben Tage dauere. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Differenzbeträge. Obwohl der Kläger als Revisionsbeklagter in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, war die Revision durch streitiges Endurteil zurückzuweisen (BGH Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64 - NJW 1967, 2162, m.w.N.). I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. April 1981 mit späteren Änderungen sowie der Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 23. März 1988 unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). 1. Danach kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit auf die folgenden Bestimmungen an: a) BRTV § 7 Ziff. 4 Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt 4.1 Auslösung Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 Kilometer vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung. ..... 4. 3 Höhe der Auslösung Die Höhe der Auslösung, die sich danach richtet, ob die Beschäftigung auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Nr. 4.1 bis zu sieben Kalendertagen oder länger dauert, ist in einem besonderen Tarifvertrag festzulegen. b) Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 23. März 1988 § 2 Mehraufwandsersatz Die Auslösung (§ 7 Nr. 4 BRTV) ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung (Unterkunft) im Sinne der steuerlichen Vorschriften. § 3 Höhe der Auslösung Bei Auswärtsbeschäftigung über bis sieben sieben Kalendertage Kalendertage DM DM Hamburg 48,10 57,60 übriges Bundesgebiet und Berlin 47,80 57,30 Für Arbeiten in Orten mit besonders hohen Lebenshaltungskosten (z.B. Kurorten) kann ein höherer Auslösungssatz vereinbart werden. Da die jeweiligen Bau- oder Arbeitsstellen des Klägers jeweils mehr als 25 Kilometer vom Betrieb der Beklagten entfernt waren und dem Kläger die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten war, hat der Kläger für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung dadurch verursacht worden ist, Anspruch auf eine Auslösung. Diese Voraussetzungen stehen auch zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Die Höhe der Auslösung im einzelnen ergibt sich dagegen aus dem Tarifvertrag über die Auslösungssätze für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes. Dieser unterscheidet zwar bei der Höhe der Auslösung zwischen einer "Auswärtsbeschäftigung" über sieben Kalendertage und bis zu sieben Kalendertagen, erläutert jedoch nicht im einzelnen, ob die Dauer der Auswärtsbeschäftigung jeweils auf einer bestimmten Baustelle verbracht werden muß oder ob es genügt, wenn diese insgesamt den Zeitraum von sieben Kalendertagen überschreitet. Der Inhalt der Norm ist daher auslegungsbedürftig. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Zunächst ist vom Wortlaut der Tarifvorschrift auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223, 224 = EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 45; BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 2 = NZA 1989, 759). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zu treffend ermittelt werden kann (BAG, aaO). b) Wie bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt haben, ist sowohl nach dem Wortlaut, wie nach dem Sinn und Zweck der Tarifvorschrift davon auszugehen, daß die auswärtige Beschäftigung für die Dauer von jeweils bis zu sieben Kalendertagen oder länger auf einer Bau- oder Arbeitsstelle angedauert haben muß. Es ist also auf die Dauer der einzelnen Baustelle abzustellen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Verwendung des Wortes "einer" in § 7 Ziff. 4.3, Ziff. 4.1 BRTV-Bau, sondern auch daraus, daß der Auslösungsanspruch kalendertäglich zu berechnen ist. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß Arbeitnehmer, die längere Zeit auf einer auswärtigen Baustelle beschäftigt sind, sich hinsichtlich ihrer Unterkunft, vielfach aber auch hinsichtlich der Verpflegung besser auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse einstellen können als diejenigen, die nur kurze Zeit auswärts arbeiten. Die Beklagte bestreitet aber selbst nicht, daß dadurch die Kosten für Unterkunft und für Verpflegung bei kurzer Auswärtsbeschäftigung im allgemeinen höher sind als bei längerer Dauer der Auswärtsbeschäftigung. Dieser Erfahrung tragen die unterschiedlichen tariflichen Auslösungssätze Rechnung (Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, Erläuterungen zu § 1 und § 7, 1981 Sonderdruck, Anm. zu § 7 Nr. 4.3, S. 163; Blumensaat/Sperner/Unkelbach/Weimar, BRTV-Bau, 4. Aufl., 1978, Anm. 28 zu § 7, S. 242 Rz 5). Nachdem die Beklagte selbst nicht behauptet, einzelne der Baustellen, auf denen der Kläger auswärts beschäftigt war, hätten an den gleichen Orten gelegen, kann es unentschieden bleiben, ob etwas anderes dann gilt, wenn verschiedene Baustellen am gleichen Ort liegen. c) Soweit die Revision meint, das Wort "einer" in § 7 Ziff. 4.1 und 4.3 BRTV-Bau sei als "irgendeiner" zu lesen, geben Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages hierfür nichts her. Wenn die Tarifvertragsparteien dies gewollt hätten, hätten sie den gleichen Effekt einfacher und deutlicher durch die Verwendung jeweils des Plurals erreichen können. 3. Der Kläger kann 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit nur aus dem Nettobetrag verlangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Themengebiete - - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Arbeitsentgelt - Zulagen - Tarifvertragsrecht - Tarifvertrag - Auslegung