Gericht: BAG Aktenzeichen: 3 AZR 578/90 Datum: Urteil vom 17.12.91 Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 27.9.1989 - 23 Ca 83/89 -; II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 16.7.1990 - 4 Sa 12/90 - Normen - BetrAVG Berechnung § 1 Leitsätze »1. Hafenarbeiter im Hamburger Hafen können einen Anspruch auf Rentenzuschuß nach Maßgabe von Sonderbestimmungen zum Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe erwerben. 2. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den letzten Arbeitgeber (Hafeneinzelbetrieb oder Gesamthafenbetrieb). 3. Der letzte Arbeitgeber darf den Hafenarbeiter nach den tarifvertraglichen Bestimmungen wegen einzelner Teilforderungen nur dann an andere Hafenbetriebe (Arbeitgeber) verweisen, wenn der Hafenarbeiter bei diesen Arbeitgebern eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erworben hatte.« Gründe Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des Rentenzuschusses, den die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat. Der Kläger ist am 21. September 1928 geboren. Er war im Hamburger Hafen als Hafenarbeiter beschäftigt, und zwar als Hafeneinzelbetriebsarbeiter und als Gesamthafenarbeiter. Hafeneinzelbetriebsarbeiter sind die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die bei einem Hafeneinzelbetrieb in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen und nicht unständig beschäftigt werden (§ 6 Abs. 1 der Satzung für den Gesamthafenbetrieb Hamburg vom 30. April 1969). Gesamthafenarbeiter sind die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die beim Gesamthafenbetrieb zur Einteilung zu den Hafeneinzelbetrieben eingestellt sind (§ 6 Abs. 2 der Satzung). Seit dem 27. März 1957 war er im Besitz eines Berechtigungsausweises für den Gesamthafenbetrieb Hamburg. Mit dem 30. September des 60. Lebensjahres, trat er in den Ruhestand. Er bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlt ihm einen Rentenzuschuß von monatlich 38,50 DM. Die Beklagte ist der besondere Arbeitgeber für Hafenarbeiter im Sinne des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I 1950, 352). Sie soll stetige Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter schaffen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu den Arbeitgebern des Hamburger Hafens einschließlich der beklagten Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft fand der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe in der Fassung vom 1. Januar 1985 Anwendung. § 11 dieses Rahmentarifvertrags sieht eine Altersversorgung für die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfaßten Hafenarbeiter vor. Umfang, Art und Durchführung sowie der Kreis der Berechtigten sollen in den örtlichen Sonderbestimmungen zwischen den Tarifvertragsparteien festgelegt werden. Bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand (Versorgungsfall) galten die Sonderbestimmungen von 1985. Sie haben folgenden Wortlaut: "§ 18 Altersversorgung Auf der Grundlage von § 11 des Rahmentarifvertrages vom 1. Januar 1985 gilt folgendes: 1. Hafenarbeiter, die einen gültigen Berechtigungsausweis der Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft mbH besitzen und die in Ziff. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles (Ziff. 3) auf Antrag einen Rentenzuschuß. Der Rentenzuschuß beträgt nach ununterbrochenem 10jährigen Besitz des Berechtigungsausweises monatlich DM 32,50 und steigert sich für jedes weitere volle Jahr des ununterbrochenen Besitzes des Berechtigungsausweises um monatlich DM 3,--. Zeiten des Besitzes des Berechtigungsausweises nach Vollendung des 65. Lebensjahres werden bei der Errechnung des Rentenzuschusses nicht berücksichtigt. 2. Voraussetzung für einen Rentenzuschuß ist, a) der ununterbrochene mindestens 10jährige Besitz des Berechtigungsausweises, b) der Besitz des Berechtigungsausweises vor Vollendung des 53. Lebensjahres. 3. Der einen Rentenzuschuß auslösende Versorgungsfall tritt ein, wenn der anspruchsberechtigte Hafenarbeiter a) eine der Altersgrenzen zur Erlangung des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, d.h. der Versicherungsfall für ein Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten ist und aus seiner Beschäftigung als Hafenarbeiter in den Ruhestand tritt, b) vor Erreichung der zum Bezug des Altersruhegeldes berechtigenden. Altersgrenzen erwerbsunfähig geworden ist und nach den §§ 1247 (1) bzw. 1276 RVO der Versicherungsfall für den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente eingetreten ist und aus seiner Beschäftigung als Hafenarbeiter in den Ruhestand tritt. 4. Scheidet ein Hafenarbeiter nach Vollendung des 55. aus seiner Beschäftigung als Hafenarbeiter aus, weil er eine Berufsunfähigkeitsrente (§ 1246 Abs. 1 RVO) oder ein Überbrückungsgeld gemäß der Seemannskasse der See-Berufsgenossenschft bezieht, bleibt sein Anspruch auf Rentenzuschuß in der beim Ausscheiden erworbenen Höhe bestehen, sofern beim Ausscheiden die Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren. Der Rentenzuschuß wird gezahlt, wenn der Versorgungsfall gemäß Ziff. 3 eintritt. 5. Scheidet ein Hafenarbeiter aus einem Hafenbetrieb (Gesamthafenbetrieb/Hafeneinzelbetrieb) aus und hat er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gegen den Hafenbetrieb gemäß § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BetrAVG) einen unverfallbaren Anspruch erworben, so erteilt der Hafenbetrieb dem ausscheidenden Hafenarbeiter schriftlich Auskunft, daß für ihn die Voraussetzungen der unverfallbaren tariflichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles beanspruchen kann. Der unverfallbare Anspruch kann durch einer Abschluß adäquaten Direktversicherung abgefunden werden. In Betrieben mit Betriebsräten ist hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Unverfallbarkeit der Versorgungszusage mit den Rechtsfolgen nach dem BetrAVG liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Hafenarbeiter a) das 35. Lebensjahr vollendet hat, und b) entweder mindestens 10 ununterbrochene Dienstjahre bei gleichzeitigem ununterbrochenem Besitz des Berechtigungsausweises beim selben Arbeitgeber abgeleistet sind, oder mindestens 3 volle ununterbrochene Dienstjahre beim selben Arbeitgeber abgeleistet sind und ein gültiger Berechtigungsausweis mindestens 12 Jahre ununterbrochen im Besitz des Hafenarbeiters ist. 6. Bei Hafenarbeitern, die ab 1. Juni 1977 den Rentenzuschuß erhalten, zählen die Lehrjahre bzw. Ausbildungsjahre im Hafen bei ununterbrochener Beschäftigung mit. 7. Der Anspruch auf Rentenzuschuß richtet sich - sofern in Ziff. 8 nichts anderes bestimmt ist - gegen den Hafenbetrieb, bei dem der Versorgungsfall gemäß Ziff. 3 eintritt. 8. Hat der Hafenarbeiter für Zeiten, die bei der Berechnung des Rentenzuschusses gemäß Ziff. 1 zu berücksichtigen sind, Ansprüche auf unverfallbare Rentenanwartschaften nach dem BetrAVG gegenüber anderen Hafenbetrieben, gegenüber Lebensversicherungsgesellschaften, auf die unverfallbare Rentenanwartschaften durch Abschluß adäquater Direktversicherungen übergegangen sind oder gegen den PSVaG, so ist er verpflichtet, seine gesetzlichen Ansprüche dort geltend zu machen und sie dem in Ziff. 7 genannten Arbeitgeber mitzuteilen. Der sich für den nach Ziff. 7 verpflichteten Arbeitgeber nach Ziff. 1 ergebende Rentenzuschuß vermindert sich um diese dort geltend zu machenden Ansprüche. 9. Der Rentenzuschuß wird monatlich nachträglich in der bei Eintritt des Versorgungsfalles erworbenen Höhe gezahlt. Jeder laufende Rentenzuschuß kann von dem verpflichteten Hafenbetrieb ganz oder teilweise abgefunden werden a) durch Abschluß einer adäquaten Direktversicherung, b) durch Zahlung eines adäquaten Kapitalbetrages. Der Kapitalbetrag ist adäquat, wenn der abzufindende Rentenzuschuß nach den Rechnungsgrundlagen "Richttafel" von Dr. Klaus Heubeck bei dem nach § 6 a EStG maßgebenden Rechnungszins nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisiert wird. Der Kapitalbetrag wird nach Abzug etwaiger Steuern und anderer gesetzlicher Abgaben ausgezahlt. 10. Wenn die unter die obige Regelung fallenden Hafenarbeiter über die vorgesehene Altersgrenze hinaus weiterarbeiten, so ruht die zusätzliche Altersversorgung bis zur endgültigen Einstellung der Arbeit; sie tritt dann am 15. bzw. 1. des Monats nach dem Ausscheiden in Kraft. 11. Für ehemalige Hafenarbeiter, die einen Rentenzuschuß erhalten, erhöht sich dieser um 10,5 % mit Wirkung ab 1. Februar 1985. Weitere Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG sind während der Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen. 12. Hafenarbeiter, die unverschuldet aus einem Hafenbetrieb entlassen werden, werden bei Wiederaufnahme ihrer Arbeit in einem Hafenbetrieb die Jahre des Besitzes des Berechtigungsausweises voll angerechnet. 13. Die Vereinbarung über die Bewertung unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse vom 28. Januar 1985 findet Anwendung. 14. Das BetrAVG findet Anwendung, soweit nicht vorstehend gemäß § 17 (3) BetrAVG (Tariföffnungsklausel) Abweichendes bestimmt ist." Dem Kläger steht nach dreißigjähriger Tätigkeit im Hamburger Hafen ein Rentenzuschuß von monatlich 92,50 DM zu. Die Beklagte war sein letzter Arbeitgeber; der Kläger war bei der Beklagten vom 6. April 1981 bis 30. April 1987 beschäftigt. Die Beklagte verweigert die Zahlung des vollen Zuschusses mit der Begründung, der Kläger müsse Ansprüche auf Rente gegen zwei andere Hafenbetriebe, nämlich gegen die Sch. AG (früher Sch. & Co. GmbH), die Streithelferin, und gegen die G. GmbH (früher Hafenbetrieb der A. GmbH) geltend machen. Dazu ist unstreitig, daß der Kläger bei der Sch. AG vom 8. Oktober 1970 bis 30. April 1975 und bei der G. GmbH vom 1. Mai 1975 bis 31. März 1981 tätig war. Der Kläger hält die Kürzung des Rentenzuschusses und die Verweisung an andere Schuldner nicht für richtig. Er fordert von der Beklagten den vollen Rentenzuschuß für die Zeit ab 1 Oktober 1988, also über die gezahlten 38,50 DM hinaus monatlich weitere 54,-- DM. Der Kläger hat beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 594, -- DM rückständige Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. August 1989 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab September 1989 über den anerkannten Rentenzuschuß von 38,50 DM monatlich hinaus einen weiteren Rentenzuschuß von 54,-- DM monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse seine Ansprüche bei den genannten Arbeitgebern geltend machen. Er habe bei diesen Arbeitgebern unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrente erworben. Welche Rentenanwartschaften unverfallbar seien, werde in § 18 Nr. 5 der Sonderbestimmungen 1985 geregelt. Bei beiden Arbeitgebern habe er mindestens drei volle ununterbrochene Dienstjahre abgeleistet. Er sei auch mindestens 12 Jahre im Besitz des Berechtigungsausweises gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten den Rentenzuschuß verlangen. Die Beklagte kann ihn nicht wegen Teilen dieses Anspruchs an andere Hafenarbeitgeber verweisen. 1. Der Kläger kann einen Rentenzuschuß beanspruchen. Davon sind die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. Bei seinem Ausscheiden aus dem letzten Arbeitsverhältnis im Hamburger Hafen hatte der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf einen Rentenzuschuß erworben. Aus dieser Anwartschaft wurde bei Eintritt des Versorgungsfalls (Vollendung des 60. Lebensjahres) ein Anspruch. a) Bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erfüllte der Kläger nicht die Voraussetzungen für den Bezug eines Rentenzuschusses. Hafenarbeiter erhalten erst bei Eintritt des Versorgungsfalls einen solchen Zuschuß (§ 18 Nr. 1 bis 3 der Sonderbestimmungen 1985). Dabei wird im Grundsatz das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem Hafenarbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls vorausgesetzt. Ein solches Arbeitsverhältnis bestand nicht mehr. Der Kläger hatte das letzte Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Hamburger Hafen am 30. April 1987, also 18.Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls, beendet. b) Die während der Tätigkeit im Hamburger Hafen erworbene Versorgungsanwartschaft des Klägers blieb bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Hamburger Hafen erhalten. Sie war unverfallbar. Das folgt aus § 18 Nr. 5 der Sonderbestimmungen 1985. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt die besonderen Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit nach § 18 Nr. 5 der Sonderbestimmungen 1985 erfüllt. Er hatte das 35. Lebensjahr vollendet, er war seit mindestens zehn Jahren im Besitz eines gültigen Berechtigungsausweises und hatte drei volle ununterbrochene Dienstjahre beim selben Arbeitgeber, nämlich bei der Beklagten, abgeleistet. Darauf, ob neben den tarifvertraglichen Voraussetzungen einer Unverfallbarkeit auch noch die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 BetrAVG erfüllt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. c) Danach hatte der Kläger nach den Sonderbestimmungen 1985 nach dreißigjähriger Tätigkeit im Hamburger Hafen einen Anspruch auf Rentenzuschuß von 92,50 DM (32,50 DM + 20 x 3,-- DM gemäß § 18 Nr. 1 der Sonderbestimmungen 1985). 2. Dieser Anspruch auf Rentenzuschuß richtet sich gegen die Beklagte. Das folgt aus § 18 Nr. 7 Sonderbestimmungen 1985. a) zwar enthält § 18 Nr. 7 der Sonderbestimmungen 1985 nur eine Regelung für den Fall, daß der Versorgungsfall während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eintritt. Diese Bestimmung muß jedoch auch angewendet werden auf die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des Hamburger Hafens ausgeschieden ist. Die Bestimmung regelt, wer Schuldner des Versorgungsanspruchs ist. Eine solche Regelung muß für beide Fallgestaltungen getroffen werden. b) In § 18 Nr. 8 der Sonderbestimmungen 1985 ist nichts anderes bestimmt. Die Voraussetzungen, unter denen der letzte Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Teilen des Rentenzuschusses an andere Arbeitgeber des Hamburger Hafens verweisen kann, liegen nicht vor. Diese Voraussetzungen sind in § 18 Nr. 8 der Sonderbestimmungen 1985 abschließend aufgezählt. Die dort genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Nach dem Wortlaut des § 18 Nr. 8 kann der Hafenbetrieb, gegen den sich der Anspruch auf Rentenzuschuß richtet, den Arbeitnehmer nur dann an andere Hafenbetriebe verweisen, wenn der Arbeitnehmer Ansprüche auf unverfallbare Rentenanwartschaften nach dem BetrAVG erworben hat. Das ist beim Kläger nicht der Fall. In keinem der Arbeitsverhältnisse, sind die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG erfüllt. § 1 BetrAVG knüpft an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber an. In diesem Arbeitsverhältnis müssen die Voraussetzungen erfüllt werden. In keinem der vorausgegangenen Arbeitsverhältnisse im Hamburger Hafen hat die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden; in keinem der Arbeitsverhältnisse hatte der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren zurückgelegt. c) Der Auffassung der Beklagten, es komme nach § 18 Nr. 8 der Sonderbestimmungen 1985 nicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem BetrAVG an, maßgebend seien die Regelungen zur Unverfallbarkeit in § 18 Nr. 5 der Sonderbestimmungen 1985, kann der Senat nicht folgen. Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen die Auffassung der Beklagten. Es soll nur auf Anwartschaften "nach dem BetrAVG" ankommen. Wären Anwartschaften nach dem Tarifvertrag gemeint, hätten die Tarifvertragsparteien dies auch zum Ausdruck gebracht. Auch bei der Rechtsfolgenregelung ist von "gesetzlichen Ansprüchen" die Rede. Damit können nur die Ansprüche nach dem BetrAVG gemeint sein. Schließlich wird auch der PSV unter den möglichen Schuldnern genannt. Der PSV sichert Rentenanwartschaften nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem BetrAVG vorliegen. Diese Regelung ergibt einen guten Sinn. Dein Arbeitnehmer wird nicht zugemutet, seinen Rentenzuschuß bei verschiedenen Arbeitgebern des Hamburger Hafens einzufordern. Die Voraussetzungen nach § 1 BetrAVG wird ein Hafenarbeiter nur in seltenen Ausnahmefällen erfüllen. Dann und nur dann ist es gerechtfertigt, ihn so zu behandeln wie die übrigen Arbeitnehmer außerhalb des Hafens auch. Arbeitnehmer, die in einem längeren Berufsleben gegen mehrere Arbeitgeber unverfallbare Anwartschaften im Sinne von § 1 BetrAVG erworben haben, auch gegen die verschiedenen Arbeitgeber geltend machen. Die Regelung in § 18 Nr. 5 der Sonderbestimmungen 1985 läßt sich nicht auf die Regelung in § 18 Nr. 8 übertragen. Beide Bestimmungen des Tarifvertrags regeln unterschiedliche Fragen. In § 18 Nr. 5 geht es darum, unter welchen Voraussetzungen Anwartschaften der Hafenarbeiter beim Ausscheiden aus einem Hafenbetrieb erhalten bleiben, also unverfallbar sind. In diesem Zusammenhang verweist § 18 Nr. 5 zunächst auf die Voraussetzungen nach § 1 BetrAVG. Im dritten Absatz werden diese Regelungen zugunsten der Hafenarbeiter erweitert. Die Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit nach dem Tarifvertrag sind auf die besonderen Verhältnisse der Hafenarbeiter zugeschnitten. Demgegenüber regeln § 18 Nr. 7 und Nr. 8 der Sonderbestimmungen 1985 nur die Frage, wer Schuldner des Anspruchs auf einen Rentenzuschuß ist. Dieser Regelungsgegenstand hat mit den in § 18 Nr. 5 geregelten Fragen nichts zu tun. d) Von der Sch. AG, der Streithelferin, könnte der Kläger ohnehin keinen Rentenzuschuß fordern. Die Streithelferin ist schon 1975 aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. ausgeschieden. Sie hat ihre Betriebsanlagen im Hamburger Hafen, veräußert und wird nicht mehr als Hafenarbeitgeber tätig. Als sie aus dem Unternehmensverband ausschied, galten noch die Sonderbestimmungen 1972. in diesen war keine dem § 18 Nr. 8 entsprechende Regelung enthalten. Vielmehr zahlte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Gesamthafenbetriebs-Gesellschaft den gesamten Rentenzuschuß und erhob dafür von den Hafeneinzelbetrieben Umlagen. Erst nach dem. Ausscheiden der Streithelferin aus dem Unternehmensverband wurden Tarifverträge vereinbart, die einzelne Hafenbetriebe zur Zahlung von Rentenzuschüssen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichteten. Themengebiete - - Arbeitsrecht - Arbeitsverhältnis: Vorruhestand/Altersteilzeit/Altersversorgung - betriebliche Altersversorgung - Begründung der Ruhegeldverpflichtung - Ruhegeldanspruch