Gericht: BAG Aktenzeichen: 3 AZN 48/91 Datum: 25.03.91 Normen - ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Leitsätze Leitsatz (redakt.): Keine Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde damit, die angegriffene Entscheidung weiche von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Gründe a. »Mit einer Divergenz zu Entscheidungen des BVerfG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden. Die Spruchkörper, deren Entscheidungen für eine Divergenz in Frage kommen, sind in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend aufgezählt. Das BVerfG gehört nicht dazu. ... Divergenzfähig sind nur Entscheidungen der Fachgerichte. Dazu gehört auch der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. ... Das BVerfG entscheidet in keinem Falle in der Sache selbst. Es prüft den Rechtsstreit nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Liegt eine Verletzung der Verfassung vor, verweist es die Sache an das BAG oder LAG zurück. Das Gericht, an das der Rechtsstreit auf diese Weise zurückverwiesen wird, ist nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidung des BVerfG gebunden. Auf diese Weise findet der Rechtssatz, den das BVerfG aufgestellt hat, Eingang in die Rechtspr. der Gerichte für Arbeitssachen.« Themengebiete - - Arbeitsrecht - Arbeitsgerichtsverfahren - Urteilsverfahren - Revisionsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz