3BAG, 4Urteil vom 11.07.1991- Aktenzeichen 2 AZR 119/91
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 4.7.1990 - 5 Ca 733/90 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 5.12.1990 - 2 Sa 1063/90 -)
BetrVG (1972) § 102
(Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung)
»Will der Arbeitgeber eine Kündigung (hier: in den ersten
sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses) allein auf
Minderleistungen des Arbeitnehmers, die Differenzen mit Arbeitskollegen
ausgelöst haben, ohne Rücksicht darauf stützen, auf
welchen Ursachen die Minderleistungen beruhen, so muß er den
Betriebsrat, um seiner Anhörungspflicht nach § 102 Abs. 1
BetrVG zu genügen, nicht zusätzlich davon unterrichten,
daß der betroffene Arbeitnehmer schon vor der Kündigung
unter Vorlage eines Attestes die Ursache für die Minderleistungen
auf eine angeblich durch die konkreten Arbeitsbedingungen
ausgelöste Erkrankung zurückgeführt hat (im
Anschluß an BAGE 59, 295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972;
entgegen LAG Hamm, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 2 Sa 1063/90 - LAGE
§ 102 BetrVG 1972 Nr. 27).«
Tatbestand:
Die Klägerin wurde aufgrund eines unter dem 24. Oktober 1989
abgeschlossenen "Arbeitsvertrages auf Zeit nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz 1985" von der Beklagten, einem
Unternehmen der Fleischwarenindustrie, ab 17. Oktober 1989 befristet
bis 16. April 1991 als Wurstküchenhilfe eingestellt. Die
Arbeitsbedingungen sollten sich nach den jeweiligen tariflichen
Bestimmungen der westfälischen Fleischwarenindustrie richten.
In Nr. 11 des Arbeitsvertrages war vereinbart:
Die Einstellung erfolgt zunächst probeweise für die Dauer von
4 Wochen. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Tag
gelöst werden. Danach kann es durch ordentliche Kündigung
beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden*
Der hier einschlägige "Einheitliche Manteltarifvertrag für
die Arbeitnehmer in den Betrieben der Fleischwaren-Industrie im Lande
Westfalen vom 19. Juli 1982" (MTV) enthielt u.a. in § 2 (Beginn
und Beendigung des Arbeitsverhältnisses) folgende Regelungen:
3.a) Eine Probezeit für Angestellte darf höchstens bis zur
Dauer von 3 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann
mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.
b) Bei gewerblichen Arbeitnehmern darf eine Probezeit von
längstens zweiwöchiger Dauer vereinbart werden. Die
Kündigungsfrist für beide Teile während der Probezeit
beträgt 1 Tag zum Schluß des folgenden Arbeitstages.
*
6. Die regelmäßige Kündigungsfrist für gewerbliche
Arbeitnehmer beträgt für beide Teile zwei Wochen.
Hat das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Frist für beide
Teile auf einen Monat zum Monatsende.
Nach zehn Jahren erhöht sich die Frist für den Arbeitgeber
auf zwei Monate zum Monatsende, nach 18 Jahren auf sechs Monate zum
Quartalsschluß.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden nur Zeiten
berücksichtigt, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann bis zu seinem Ablauf mit
einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Darüber hinaus
bleibt § 2 Abs. 5 unberührt.
Für die Angestellten sah der Tarifvertrag (in § 2 Nr. 5) eine
§ 622 Abs. 1 BGB und dem Gesetz über die Fristen für die
Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 entsprechende Regelung
vor.
Die Klägerin wurde in der Feinkostabteilung des Betriebes im
Gruppenakkord eingesetzt und verdiente durchschnittlich 2.750,-- DM
brutto im Monat. In der Folge wurde sie arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1990, das der Klägerin am 1.
März 1990 zuging, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis ordentlich "zum nächstzulässigen
Kündigungstermin, das ist u.W. der 16. März 1990".
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der Klage gewandt. Sie hat
bestritten, daß der Betriebsrat ordnungsgemäß
gehört worden sei und der Kündigung zugestimmt habe. Sie hat
vorgetragen, sie habe sich wegen erheblicher Mehrarbeit an Wochenenden
eine hochgradige Knochenhautentzündung zugezogen. Allein deswegen
habe die Beklagte ihr gekündigt. Sie hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 16. März 1990 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen,
sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Sie
habe ihm einen vorgedruckten Anhörungsbogen übermittelt, in
dem als Begründung der Vermerk "nicht geeignet" eingetragen sei.
Ihr Personalleiter E habe dem Betriebsratsvorsitzenden den
Kündigungsgrund noch mündlich näher erläutert. Er
habe erklärt, die Klägerin habe laufend Streitigkeiten mit
den in ihrer Gruppe arbeitenden Frauen wegen ihrer geringen
Arbeitsleistung gehabt. Auch nach der Einarbeitung seien ihre
Leistungen hinter denjenigen der übrigen Frauen
zurückgeblieben. Mehrere Frauen hätten sich bei dem
Abteilungsleiter K und dessen Vertreter wiederholt über das
Verhalten und die Arbeitsleistung der Klägerin beschwert.
Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin sich durch
ihre Tätigkeit eine Knochenhautentzündung zugezogen haben
soll. Sie habe der Klägerin somit auch nicht wegen oder aus
Anlaß dieser Erkrankung sondern deshalb gekündigt, weil sie
zu der Auffassung gelangt sei, daß die Klägerin für
eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen nicht die erforderliche Eignung besitze.
Die Beklagte hat zur Anhörung des Betriebsrats zwei Fotokopien
eines vorgedruckten Anhörungsbogens übergeben. Der Vordruck
ist jeweils unterteilt in die Mitteilung der Beklagten, die das Datum
22. Februar 1990 trägt und die Stellungnahme des Betriebsrats mit
dem vorgedruckten Text:
"Gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung haben wir
keine/folgende Bedenken/erheben wir Widerspruch aus folgenden
Gründen."
Nach der zunächst eingereichten Fotokopie ist in der Stellungnahme
des Betriebsrats nach dem Wort "wir" der vorgedruckte Text bis auf das
Wort "Bedenken" gestrichen und das Wort "keine" zusätzlich
unterstrichen. Nach der zweiten Fotokopie enthält der vorgedruckte
Text keine Streichungen oder Unterstreichungen.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des Personalleiters E. und des Betriebsratsvorsitzenden Ka. die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weiter vorgetragen, die
Beklagte habe den Betriebsrat nicht die den
Kündigungsentschluß bestimmenden Gründe, sondern nur
Werturteile mitgeteilt. Sie habe sich bei dem Abteilungsleiter K
beklagt, daß ihr die Arbeit wegen des Umfangs der an Wochenenden
zu leistenden Mehrarbeit zu schwer sei und zu den in dem vorgelegten
Arztattest beschriebenen gesundheitlichen Behinderungen geführt
habe. Sie habe erklärt, daß ihr wegen dieser Beschwerden die
schnelle Arbeit in der Akkordgruppe nicht möglich sei, und um
Zuweisung leichterer Arbeit gebeten. Diesen für ihren
Kündigungsentschluß maßgebenden und dem für die
Tatsachenermittlung zuständigen Abteilungsleiter bekannten
Kündigungssachverhalt habe die Beklagte dem Betriebsrat
verschwiegen.
Ferner sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht bewiesen,
daß der Beklagten bei Zugang der Kündigung und damit vor
Ablauf der dem Betriebsrat zustehenden Wochenfrist eine
abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorgelegen habe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei offen geblieben, ob dem
Personalleiter E. bei Herausgabe des Kündigungsschreibens der
Anhörungsbogen mit oder ohne Streichungen vorgelegen habe. In
letzterem Falle wäre nach der Aussage des Betriebsratsvorsitzenden
der Anhörungsbogen ohne seinen Willen an den Personalleiter
gelangt und damit die Wochenfrist nicht eingehalten worden.
Die Beklagte hat erwidert, sie habe dem Betriebsrat den Umstand
mitgeteilt, der sie zur Kündigung veranlaßt habe,
nämlich die von der Klägerin selbst zugestandene
Leistungsschwäche ohne Rücksicht auf deren Ursachen. Die
weiteren dem Abteilungsleiter angeblich bekannten Einwendungen der
Klägerin sowie ihre Bitte um Zuweisung leichterer Arbeit - die im
Betrieb nicht vorhanden sei - habe sie nicht bekanntgeben müssen.
Ihrem Personalleiter sei am 27. Februar 1990 auch der mit den
Streichungen versehene Anhörungsbogen und damit eine
abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zugeleitet worden,
so daß sie den Ablauf der Wochenfrist nicht mehr habe abwarten
müssen.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts
abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Kündigung der Beklagten wegen
fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats für unwirksam
angesehen.
Es hat zunächst Zweifel geäußert, ob auf der Grundlage
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon ausgegangen werden
könne, daß das Anhörungsverfahren entsprechend dem
Sachvortrag der Angeklagten abgelaufen sei. Aufgrund der Aussagen der
beiden Zeugen habe es noch nicht zu dieser Überzeugung gelangen
können. Es bestünden nach seiner Überzeugung
Widersprüche und Unklarheiten in Bezug auf Ausfüllung und
Rückgabe des Anhörungsbogens.
Es sei jedoch entbehrlich gewesen, die beiden Zeugen nochmals zu
vernehmen, um die Widersprüche aufzuklären. Auch wenn der
Vortrag der Beklagten zum Ablauf des Anhörungsverfahrens zugrunde
gelegt werde, könne nicht von einer ordnungsgemäßen
Anhörung des Betriebsrats ausgegangen werden, weil die Beklagte
ihrer Pflicht zur Mitteilung der Kündigungsgründe nicht
ausreichend nachgekommen sei, auch wenn ihr Vortrag hierzu als richtig
unterstellt werde.
Die Beklagte habe nicht bestritten, daß die Klägerin sich
dem Zeugen E. gegenüber auf gesundheitliche Schwierigkeiten mit
dem rechten Arm als Grund für ihren Leistungsrückgang berufen
und hierzu ein Attest ihres Hausarztes vorgelegt habe. Ebenso sei nicht
bestritten worden, daß die Klägerin dem Zeugen E
erklärt habe, die Arbeit sei ihr - insbesondere auch wegen der
erheblichen Mehrarbeit an Wochenenden - zu schwer, und sie ihn um
Zuweisung leichterer Arbeit gebeten habe.
Hiervon sei dem Betriebsrat nichts mitgeteilt worden. Der Zeuge E.
solle nur erklärt haben, daß die Klägerin innerhalb
ihrer Akkordgruppe die Leistungen nicht erbracht habe, ihre
Mitarbeiterinnen sich deswegen an den Abteilungsleiter gewandt
hätten und die Klägerin mit ihren Kolleginnen wegen ihrer
geringen Arbeitsleistung Ärger bekommen habe. Nach diesem Vortrag
habe der Betriebsrat annehmen müssen, die in der Akkordgruppe
aufgetretenen Schwierigkeiten seien auf mangelnden Leistungswillen oder
Ungeschicklichkeit der Klägerin zurückzuführen. Der
Betriebsrat werde in einem solchen Falle andere Überlegungen dazu
anstellen, wie eine Kündigung vermieden werden könnte, als
wenn ihm auch mitgeteilt werde, daß die Minderleistung des
Arbeitnehmers auf Krankheit beruhe und von diesem mit den konkreten
Bedingungen des Arbeitsplatzes in Zusammenhang gebracht werde. Es
könne regelmäßig nicht unterstellt werden, daß
der Arbeitgeber die Mitteilung von den ihm bekannten
krankheitsbedingten Ursachen der Minderleistung für entbehrlich
halte. Davon gehe die Kammer auch im vorliegenden Fall nicht aus.
Verfahre ein Arbeitgeber im Falle einer beabsichtigten Kündigung
in dieser weise, so unterrichte er den Betriebsrat bewußt
unvollständig und damit fehlerhaft.
Die Beklagte habe eine entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats
deshalb für entbehrlich halten dürfen, weil es bei ihr keinen
leichteren Arbeitsplatz gebe und dies dem Betriebsrat bekannt sei. Die
Klägerin habe ihre Krankheit nicht nur auf die Anforderungen des
konkreten Arbeitsplatzes, sondern auch auf die besondere Belastung
durch Mehrarbeit zurückgeführt. Gerade in diesem Punkt
wäre es dem Betriebsrat aufgrund seines Mitbestimmungsrechts in
sozialen Angelegenheiten möglich gewesen, auf die Belastung der
Arbeitnehmerin durch Mehrarbeit einzuwirken. Zum anderen habe die
Aussage, es gebe keinen Arbeitsplatz mit geringeren Anforderungen,
nicht nur eine Tatsache, sondern auch eine Arbeitsplatzbewertung zum
Inhalt. Sinn des Anhörungsverfahrens sei es aber gerade, dem
Betriebsrat zu ermöglichen, solche Bewertungen nachzuvollziehen
oder ihnen entgegenzutreten.
Diese Begründung vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen.
II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Betriebsrat sei
auch bei Kündigungen, die innerhalb der ersten sechs Wochen eines
Beschäftigungsverhältnisses ausgesprochen werden,
gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Es ist weiter im
Ansatz von den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur
Unterrichtung des Betriebsrats von den Kündigungsgründen
ausgegangen (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 8. September 1988, BAGE 59,
295 = AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 31. August 1989 - 2
AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein).
1. Der Arbeitgeber muß dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe
mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung
rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluß
maßgebend sind.
Diese Gründe darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat in der Regel
aber nicht nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig bezeichnen.
Vielmehr muß er den als maßgebend erachteten Sachverhalt
unter Angabe von Tatsachen, aus denen der
Kündigungsentschluß hergeleitet wird, näher so
beschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene
Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der
Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine
Stellungnahme schlüssig zu werden. Der Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit (§§ 2, 74 BetrVG) gebietet es
dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat Informationen zu geben bzw. nicht
vorzuenthalten, aufgrund derer bzw. ohne die bei ihm ein falsches Bild
über den Kündigungssachverhalt entsteht. Eine bewußt
und gewollt unrichtige Mitteilung der für den
Kündigungsentschluß des Arbeitgebers maßgebenden
Kündigungsgründe führt zu einem fehlerhaften und damit
unwirksamen Anhörungsverfahren.
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Betriebsrat immer dann
ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber ihm
die aus seiner subjektiven Sicht tragenden Umstände in der
Substanz unterbreitet hat.
a) Teilt der Arbeitgeber objektiv kündigungsrechtlich erhebliche
Tatsachen dem Betriebsrat deshalb nicht mit, weil er darauf die
Kündigung (zunächst) nicht stützen will oder weil er sie
bei seinem Kündigungsentschluß für unerheblich oder
entbehrlich hält, dann ist die Anhörung selbst
ordnungsgemäß. Die in objektiver Hinsicht
unvollständige Anhörung verwehrt es aber dem Arbeitgeber, im
Kündigungsschutzprozeß Gründe nachzuschieben, die
über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts
hinausgehen. Die objektiv unvollständige Unterrichtung des
Betriebsrats über die für die Kündigung wesentlichen
Umstände hat demgemäß nur mittelbar dann die
Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, wenn der verwertbare
Sachverhalt die Kündigung nicht trägt, d.h., wenn es der
sachlichen Rechtfertigung der Kündigung nach § 1 KSchG oder
§ 626 BGB bedarf und dazu der mitgeteilte
Kündigungssachverhalt nicht ausreicht.
b) Der Arbeitgeber kommt dagegen seiner Pflicht zur Unterrichtung des
Betriebsrats nicht nach, wenn er aus seiner subjektiven Sicht dem
Betriebsrat bewußt unrichtige oder unvollständige
Sachdarstellungen unterbreitet oder einen für die
Entschließung des Betriebsrates wesentlichen Umstand verschweigt.
Enthält der Arbeitgeber somit dem Betriebsrat bewußt ihm
bekannte und seinen Kündigungsentschluß bestimmende
Tatsachen vor, die nicht nur eine Ergänzung oder Konkretisierung
des mitgeteilten Sachverhalts darstellen, sondern diesem erst das
Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere
eigenständige Kündigungsgründe beinhalten, dann ist das
Anhörungsverfahren fehlerhaft und die Kündigung nach §
102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
3. Wenn es, wie vorliegend, um eine Kündigung in den ersten sechs
Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geht, ist die
Substantiierungspflicht gegenüber dem Betriebsrat nicht an den
objektiven Merkmalen der noch nicht erforderlichen
Kündigungsgründe nach § 1 KSchG, sondern daran zu
messen, welche konkreten Umstände oder subjektiven Vorstellungen
zum Kündigungsentschluß geführt haben. Hat der
Arbeitgeber keine Gründe oder wird sein
Kündigungsentschluß allein von subjektiven, durch Tatsachen
nicht belegbare Vorstellungen bestimmt, so reicht die Unterrichtung
über diese Vorstellungen aus. Er handelt dann aus seiner
subjektiven Sicht konsequent, indem er trotz konkreter Ansatzpunkte
seinen Kündigungsentschluß nur aus subjektiven Werturteilen
herleitet. Dagegen kommt er seiner Unterrichtungspflicht nicht nach,
wenn er auch aus seiner subjektiven Sicht dem Betriebsrat bewußt
unrichtige oder unvollständige Sachdarstellungen unterbreitet oder
wenn er bewußt ihm bekannte, genau konkretisierbare
Kündigungsgründe nur pauschal vorträgt, obwohl sein
Kündigungsentschluß auf der Würdigung konkreter
Kündigungssachverhalte beruht.
III. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht richtig auf den vorliegenden Fall angewandt.
1. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin über
gesundheitliche Schwierigkeiten als Ursache für den
Leistungsrückgang, die Vorlage eines Arztattestes und ihre
Erklärungen gegenüber Personal- und Abteilungsleiter
über ihre Überforderung durch erhebliche Mehrarbeit an
Wochenenden und die Bitte um Zuweisung leichterer Arbeit als nicht
bestritten festgestellt. Insoweit handelt es sich um tatbestandliche
Feststellungen über Parteivortrag, die formal zum Tatbestand im
Sinne des § 314 ZPO gehören und deshalb für den Senat
nach § 561 Abs. 1 ZPO bindend sind. Dies räumt die Beklagte
im übrigen in der Revisionsbegründung auch ausdrücklich
ein.
2. Das Berufungsgericht unterstellt den Vortrag der Beklagten zur
Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe
als richtig und erachtet diese Unterrichtung deshalb für
bewußt unvollständig und damit fehlerhaft, weil die Beklagte
dem Betriebsrat die vorbezeichnete Einlassung der Klägerin als
einen für die Überlegungen des Betriebsrats wesentlichen
Umstand nicht mitgeteilt habe. Darin kann ihm nicht gefolgt werden.
a) Nach dem zunächst zutreffend wiedergegebenen Sachvortrag der
Beklagten hat der Zeuge E dem Betriebsrat mitgeteilt, die Klägerin
habe laufend mit den Mitgliedern ihrer Akkordgruppe Streit gehabt. Ihre
Leistung sei auch nach Einarbeitung hinter der der übrigen Frauen
zurückgeblieben und mehrere Frauen hätten sich wiederholt bei
dem zuständigen Abteilungsleiter über Verhalten und
Arbeitsleistung der Klägerin beschwert. Die Beklagte hat aber
weiter vorgetragen, es genüge, wenn der Arbeitgeber die
wesentlichen Überlegungen mitteile, die ihn zur Kündigung
veranlassen. Im konkreten Fall sei dies die von der Klägerin
selbst zugestandene Leistungsschwäche, gleichgültig worauf
sie beruhe (vgl. Klageerwiderung vom 22. März 1990).
b) Geht man von diesem weiteren, von dem Berufungsgericht nicht
beachteten Vortrag der Beklagten aus, so war für ihren
Kündigungsentschluß allein maßgebend, daß die
Klägerin nicht die für die Mitarbeit in der Akkordgruppe
erforderliche Leistung erbrachte und es deswegen zu Differenzen mit
ihren Kolleginnen und Beschwerden an die Vorgesetzten kam. Diese
objektiven Umstände waren für die Beklagte ohne
Rücksicht darauf bestimmend, ob die Leistungsschwäche auf
gesundheitliche, durch Überforderung ausgelöste Gründe
zurückzuführen war.
c) Nach diesem Sachverhalt hat die Beklagte aber dem Betriebsrat die
aus ihrer subjektiven Sicht für ihren
Kündigungsentschluß bestimmenden Umstände
vollständig mitgeteilt. Die Ursachen der Leistungsschwäche
der Klägerin waren für den Entschluß der Beklagten
nicht maßgebend; auf diesen - weiteren - Umständen beruhte
ihr Kündigungsentschluß nicht.
Das Berufungsgericht leitet die Unvollständigkeit der
Unterrichtung zu Unrecht daraus her, daß der Betriebsrat den
Erläuterungen des Personalleiters habe entnehmen müssen, die
Differenzen in der Akkordgruppe seien auf Ungeschicklichkeit oder
fehlenden Leistungswillen der Klägerin zurückzuführen,
und der Betriebsrat stelle in einem solchen Fall andere
Überlegungen an, als wenn ihm mitgeteilt werde, daß der
Arbeitnehmer gesundheitliche Beschwerden als Grund für die
Leistungsminderung anführe und diese mit den Arbeitsbedingungen in
Zusammenhang bringe. Wie das Berufungsgericht dabei übersieht, ist
für die Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Mitteilung der Kündigungsgründe allein auf die Umstände
abzustellen, die den Arbeitgeber aus seiner subjektiven Sicht zur
Kündigung bewogen haben. Dies war, wie im vorliegenden Fall nach
dem Sachvortrag der Beklagten zu unterstellen ist, allein der Umstand,
daß die Klägerin die für die Mitarbeit in der
Akkordgruppe erforderliche Leistung nicht erbrachte und es deshalb zu
Differenzen mit ihren Kolleginnen und zu Beschwerden an die
Vorgesetzten kam. Die Ursache für die Leistungsschwäche
spielten für die Beklagte keine Rolle. Sie mußten deshalb
dem Betriebsrat auch nicht mitgeteilt werden. Das Berufungsgericht hat
zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt, ob die Einwendungen der
Klägerin für die Meinungsbildung des Betriebsrats von
Bedeutung sein konnten und dies, insoweit wohl zutreffend, bejaht.
Hierauf käme es aber nur an, wenn es sich um einen Umstand
gehandelt hätte, der auch für den
Kündigungsentschluß der Beklagten bestimmend oder
mitbestimmend gewesen wäre.
d) Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die Fallgestaltungen
vor Augen, nach denen der Arbeitgeber dem Betriebsrat erhebliche,
für den Arbeitnehmer sprechende Umstände oder Einlassungen
des Arbeitnehmers vorenthalten hatte und die vom Bundesarbeitsgericht
als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit gewertet wurden (Verschweigen der den Arbeitnehmer
entlastenden Aussage einer Tatzeugin bei Vorliegen einer ihn
belastenden Aussage einer Zeugin vom Hörensagen: BAGE 44, 201 = AP
Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972; Vorenthalten einer substantiierten
Gegendarstellung des Arbeitnehmers auf eine Abmahnung des Arbeitgebers:
Senatsurteil vom 31. August 1989, a.a.O.). In diesen Fällen
beruhte der Kündigungsentschluß des Arbeitgebers jedoch auf
konkreten Vorwürfen, deren tatsächliche, für den
Arbeitgeber maßgebliche Grundlagen schon vor der Kündigung
umstritten waren. Hier geht es dagegen um einen konkreten, vom
Arbeitnehmer nicht bestrittenen Umstand, nämlich
Leistungsschwäche, dadurch ausgelöste Differenzen mit
Arbeitskolleginnen und Beschwerden an Vorgesetzte, die dem Arbeitgeber
für die Kündigung ausreichten, wobei es nach seinen
Vorstellungen auf die Ursachen hierfür nicht ankam. In den
vorbezeichneten Fällen war dagegen gerade der Sachverhalt, auf den
der Arbeitgeber die Kündigung stützte, durch die vom
Arbeitnehmer vorgebrachten Einwendungen in Frage gestellt.
e) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wäre nur dann
zutreffend, wenn es den Vortrag der Beklagten nicht unterstellt,
sondern darüber hinaus festgestellt hätte, die Beklagte habe
die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Ursachen
für die Leistungsmängel entgegen ihren Angaben doch als an
sich entlastenden Umstand gewertet und dem Betriebsrat vorenthalten,
obwohl sie ihn beim Kündigungsentschluß berücksichtigt
habe. Da es an einer derartigen Feststellung und auch an einem
entsprechenden Vortrag der Klägerin fehlt, hat das
Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht angelastet, dem Betriebsrat
bewußt die von der Klägerin behauptete Ursache für
Leistungsmängel verschwiegen zu haben.
IV. Die Unterrichtung des Betriebsrats ist auch nicht wegen
unzureichend substantiierter Schilderung des für die
Kündigung maßgebenden Sachverhalts durch die Beklagte
fehlerhaft.
Nach dem - insoweit von der Klägerin nicht bestrittenen -
Sachvortrag der Beklagten hatten die mündlichen Erläuterungen
des Zeugen E zum Inhalt, daß die Leistungen der Klägerin
innerhalb der Akkordgruppe hinter denen der übrigen
Gruppenmitglieder zurückgeblieben seien, es deshalb laufend zu
Streitigkeiten kam und die Kolleginnen sich deshalb wiederholt bei den
Vorgesetzten beschwert hatten. Hierbei handelt es sich um
Tatsachenvortrag, und zwar auch hinsichtlich der behaupteten
Minderleistung der Klägerin, da als Wertungskriterium die
Leistungen der übrigen Mitglieder der Akkordgruppe angeführt
wurden. Bereits dieser Sachverhalt war, wie ausgeführt, für
den Kündigungsentschluß der Beklagten bestimmend. Einer
weiteren Konkretisierung bedurfte es deshalb nicht. Ob unter
Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Kündigung einer
Überprüfung nach den Maßstäben des § 1 KSchG
standgehalten hätte, ist unerheblich, da die Kündigung keiner
sachlichen Begründung bedurfte.
V. Trägt somit die Begründung des Berufungsgerichts das
angefochtene Urteil nicht, so muß der Rechtsstreit
zurückverwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Revision kann die
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in der
Revisionsinstanz nicht abschließend beantwortet werden. Es steht
noch nicht fest, ob das Anhörungsverfahren abgeschlossen war, als
die Beklagte das Kündigungsschreiben herausgegeben hatte.
1. Eine Kündigung ist schon dann ohne Anhörung des
Betriebsrats im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG
ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber seinen Kündigungswillen
bereits vor der Stellungnahme des Betriebsrats oder vor Ablauf der in
§ 102 Abs. 2 BetrVG festgelegten Fristen verwirklicht hat. Eine
schriftliche Kündigung ist in diesem Sinn ausgesprochen, wenn das
Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers
verläßt (BAGE 27, 331, 335 = AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG
1972, zu 3 der Gründe).
2. Im vorliegenden Fall ist der Anhörungsbogen der Beklagten nach
der dort angebrachten Empfangsbestätigung des Betriebsrats am 23.
Februar 1990 (einem Freitag) bei dem Betriebsrat eingegangen. Die dem
Betriebsrat zur Stellungnahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
eingeräumte Wochenfrist lief demnach bis einschließlich
Freitag, den 2. März 1990. Das Kündigungsschreiben vom 28.
Februar 1990 ist der Klägerin am 1. März 1990 und damit vor
Ablauf der Wochenfrist zugegangen. Die Wirksamkeit der Kündigung
hängt somit davon ab, ob bei Herausgabe des
Kündigungsschreibens am 28. Februar 1990 bereits eine
abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorgelegen hat.
3. Nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag der Beklagten
war dies der Fall. Danach hatte ihr Personalleiter den
Anhörungsbogen am 27. Februar 1990 zurückerhalten, der die
von dem Betriebsratsvorsitzenden unterschriebene Stellungnahme des
Betriebsrats enthielt, daß gegen die beabsichtigte Kündigung
keine Bedenken bestünden. Der Personalleiter habe an diesem Tag
den mit den Streichungen versehenen Anhörungsbogen erhalten, wie
sich auch aus den Aussagen der beiden Zeugen ergebe.
4. Das Berufungsgericht hat diesen streitigen Sachverhalt nicht
aufgeklärt. Es hat diese Frage vielmehr offen gelassen, weil es
nach seiner zur Mitteilung der Kündigungsgründe vertretenen
Ansicht hierauf nicht ankam.
Deshalb ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit
seinen Ausführungen zu diesem Punkt § 286 ZPO verletzt,
unbegründet. Erachtet das Tatsachengericht einen bestrittenen
Tatsachenvortrag für unerheblich, weil es nach der von ihm zu
einer anderen Rechtsfrage vertretenen Ansicht hierauf nicht ankommt, so
enthält sein Urteil keinen Verfahrensfehler, wenn es den
streitigen Sachverhalt nicht aufklärt, sondern einen
materiell-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Urteils und
Zurückverweisung des Rechtsstreits zwingt.
Das Berufungsgericht muß nunmehr aufklären, ob der
Betriebsrat am 27. Februar 1990 eine abschließende Stellungnahme
zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin abgegeben hatte.
Es hat keine Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen, sondern nur
Bedenken gegen die Würdigung des Arbeitsgerichts
geäußert und eine nochmalige Vernehmung der Zeugen für
erforderlich erachtet, falls es auf diese Frage ankommen sollte.
VI. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die
Anhörung des Betriebsrats fehlerfrei und die Kündigung
deshalb wirksam ist, wird die von der Revision aufgeworfene Frage
bedeutsam, ob das Arbeitsverhältnis auch zu der von der Beklagten
eingehaltenen tariflichen Kündigungsfrist von zwei Wochen am 16.
März 1990 beendet worden ist. Hierzu beschränkt sich der
Senat auf folgenden Hinweis:
Die Parteien haben zwar in Nr. 2 des Arbeitsvertrages
grundsätzlich die Anwendbarkeit des MTV vereinbart. Sie haben
jedoch hinsichtlich der Dauer der Probezeit sowie der Kündbarkeit
des befristeten Arbeitsverhältnisses während und nach Ablauf
der Probezeit eine gegenüber der einschlägigen
Tarifvorschrift (§ 2 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 6) eigenständige
Regelung getroffen, die von der für Angestellte geltenden Regelung
(§ 3 Buchst. a und Nr. 5) zu Ungunsten der gewerblichen Arbeiter
abweicht. Das Berufungsgericht wird deshalb ggf. in eigener
Zuständigkeit zu prüfen haben, ob diese vertragliche
Vereinbarung verfassungsgemäß ist. Der Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28
zu § 622 BGB) ist nur zu der gesetzlichen Regelung der
Kündigungsfristen für Arbeiter nach § 622 Abs. 2 BGB
ergangen und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nur
auf tarifliche Bestimmungen anzuwenden, die ohne eigenständige
Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen haben
(Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - zur
Veröffentlichung bestimmt). Das ebenfalls am 21. März 1991 in
der Revisionssache - 2 AZR 616/90 - verkündete und auch zur
Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil befaßt sich nur mit
einer gegenüber § 622 Abs. 2 BGB eigenständigen
tariflichen Regelung der Kündigungsfristen. Danach sind bereits
solche tarifliche Kündigungsregelungen von den Gerichten für
Arbeitssachen in eigener Kompetenz auf ihre
Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.