BAG, 4Beschluss vom 13.02.1990- Aktenzeichen 1 ABR 11/89
(Vorinstanz: LAG Hamm - 12 TaBV 50/88 - 13.07.88)
(Vorinstanz: ArbG Hagen - 1 BV 1/88 - 02.03.88)
BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
(Betriebsrat: Mitbestimmung bei Überwachung eines betrieblichen Alkoholverbots)
Bei der Überwachung der Einhaltung eines betrieblichen Alkoholverbots steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu.
A.
Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 650 Arbeitnehmer in zwei
Betrieben. Antragsteller ist der Betriebsrat des Werkes G , in dem sich
auch die Hauptverwaltung befindet. Im Betrieb B ist ebenfalls ein
Betriebsrat gewählt.
Beim Arbeitgeber besteht ein absolutes Alkoholverbot. In der am 24.
Januar 1973 in Form einer Betriebsvereinbarung erlassenen
Arbeitsordnung für das Werk G ist in § 37 insoweit bestimmt:
"§ 37
Alkohol- und Rauchverbot
(1) Es ist verboten, betrunken zur Arbeit zu erscheinen, alkoholische
Getränke (Spirituosen, Bier etc.) in den Betrieb mitzubringen,
Alkohol im Betrieb zu trinken oder zu verteilen. In begründeten
Ausnahmefällen entscheidet der zuständige
Hauptabteilungsleiter.
(2) In feuergefährlichen Betriebsteilen ist das Rauchen verboten."
Nur für das Werk B ist ergänzend zur im übrigen
wortgleichen Arbeitsordnung zwischen dem dortigen Betriebsrat und dem
Arbeitgeber eine Betriebsbußenordnung u.a. auch für
Verstöße gegen das Alkoholverbot vereinbart worden (§
59 der Arbeitsordnung und Sondervereinbarung, ebenfalls vom 24. Januar
1973).
Im August 1987 hatte der Arbeitgeber einem Staplerfahrer wegen
vermuteter Trunkenheit im Betrieb fristlos gekündigt. Das
Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich
der Arbeitgeber zur Zahlung einer - allerdings mäßigen -
Abfindung verpflichtete, nachdem der Vorwurf des Alkoholmissbrauchs in
der Beweisaufnahme nicht voll hatte nachgewiesen werden können.
Daraufhin sandte der Vorsitzende der Geschäftsführung am 16.
Dezember 1987 nachstehendes Rundschreiben an 35 Vorgesetzte in beiden
Werken:
"Betr.: Alkohol im Werk
Leider gab es in letzter Zeit vermehrt Anlass, sich mit Mitarbeitern
und den von ihnen verursachten Alkohol-Problemen zu befassen. In
Hinsicht auf Alkohol-Fälle bitte ich, künftig wie folgt zu
handeln:
Mitarbeiter, bei denen begründeter Verdacht auf Alkohol-Genuss
besteht, sind durch einen Vorgesetzten zu befragen, ob sie einer
Blutprobe durch einen Arzt zustimmen. Bei Zustimmung ist der Weg
dorthin in Begleitung einer Vertrauensperson sofort anzutreten. Bei
Ablehnung ist noch ein weiterer Mitarbeiter zur Bestätigung des
Verdachts hinzuzuziehen und nach einer entsprechenden Feststellung
muß der alkoholisierte Mitarbeiter sofort die Arbeit einstellen
und das Werk verlassen. Ein gefahrenfreier Transport zu Lasten des
Betroffenen ist zu veranlassen. In einem ersten und einfachen
Feststellungsfall ohne Blutprobe oder mit entsprechendem Ergebnis einer
Blutprobe erhält der Mitarbeiter eine Abmahnung; in
schwerwiegenden Erstfällen und bei einem zweiten
Alkohol-Feststellungsfall werden durch die Personalabteilung unter
Beachtung der Mitbestimmung arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet."
Der antragstellende Betriebsrat verlangte mit nachstehendem Schreiben vom 17. Dezember 1987 die Rücknahme des Schreibens:
"Ihr Rundschreiben "IM" Alkohol im Werk vom 16.12.87 GH/SK - 206
Sehr geehrte Herren,
Ihr Rundschreiben w.o.a. und deren Maßnahmen, - darin sieht der
Betriebsrat einen Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 und fordert Sie hiermit auf, dieses
Rundschreiben bis zum 17. Dezember 1987 um 13.00 Uhr
zurückzuziehen.
Andernfalls sehe sich der Betriebsrat gezwungen, im Beschlussverfahren
diese Angelegenheit vor dem ArbG Hagen klären zu lassen.
Der Betriebsrat ist nach wie vor bereit, die gemeinsamen Schularbeiten im Hause zu erledigen."
Der Arbeitgeber ist der Aufforderung des Betriebsrats nicht nachgekommen.
Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, der Arbeitgeber allein sei zu
Regelungen über Fragen des Alkohols im Betrieb nicht befugt. Nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stehe ihm insoweit ein
Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Regelung, wie bei
Verstößen gegen das vereinbarte betriebliche Alkoholverbot
zu verfahren sei, unterliege seiner Mitbestimmung. Der Arbeitgeber habe
mit der Mitteilung vom 16. Dezember 1987 eine verbindliche
Verhaltensregelung zur Sicherung des reibungslosen Zusammenwirkens der
Arbeitnehmer getroffen. Mit dem Schreiben wende sich der Arbeitgeber
nicht nur in verbindlicher Weise an die gesamte betriebliche Gruppe der
Vorgesetzten. Adressat sei die gesamte Belegschaft. Sämtliche des
Alkoholgenusses verdächtigen Mitarbeiter müssten u.a. ihre
Arbeit sofort einstellen, das Werk verlassen und die Transportkosten
tragen. Sie hätten insbesondere keine Gelegenheit, den Betriebsrat
hinzuzuziehen. Da die Verfahrensweise bei Alkoholverdacht verbindlich
vorgeschrieben sei, könne kein Zweifel daran bestehen, daß
die Ordnung des Betriebes berührt sei.
Darüber hinaus enthalte das Schreiben vom 16. Dezember 1987 auch eine Betriebsbußenregelung.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
den Arbeitgeber zu verpflichten, seine innerbetriebliche Mitteilung
betreffend "Alkohol im Werk" vom 16. Dezember 1987 zurückzunehmen,
hilfsweise festzustellen,
daß der Arbeitgeber mit seiner Mitteilung betreffend Alkohol im
Werk vom 16. Dezember 1987 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
verletzt hat.
Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur
Begründung hat er vorgetragen, Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats seien nicht verletzt. Mit dem beanstandeten Rundschreiben
habe er lediglich den Vorgesetzten Verhaltensmaßregeln zur
Gefahrenabwehr an die Hand gegeben. Das Auftreten eines alkoholisierten
Mitarbeiters im Betrieb stelle für diesen selbst und für die
übrigen Arbeitnehmer im Regelfall eine Gefahr für Leib und
Leben dar. Er setze sich dem Vorwurf der Nachlässigkeit aus, wenn
er hierauf nicht reagiere.
Die Anträge des Betriebsrats sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg
geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Betriebsrat seine Anträge weiter, während der Arbeitgeber um
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
B.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zum Teil begründet, da
der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Regelung der Frage
hat, wie bei einem Verdacht von Alkoholgenuss zu verfahren ist.
I. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unzulässig.
Mit ihm begehrt der Betriebsrat, den Arbeitgeber zu verpflichten, seine
innerbetriebliche Mitteilung betreffend "Alkohol im Werk" vom 16.
Dezember 1987 zurückzunehmen. Wie die nähere Begründung
von Haupt- und Hilfsantrag zeigt, begehrt der Betriebsrat jedoch die
Feststellung, daß ihm bei der Ausgestaltung und Durchsetzung des
vereinbarten betrieblichen Alkoholverbots ein Mitbestimmungsrecht
zusteht. Die vom Betriebsrat mit dem Hauptantrag begehrte Entscheidung
ist nicht geeignet, diese unter den Beteiligten strittige Frage zu
entscheiden.
II. 1. Der Hilfsantrag ist zulässig.
a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Dieser bezieht sich seinem Wortlaut
nach auf einen bereits abgeschlossenen Vorgang in der Vergangenheit.
Der Tatbestand, für den der Betriebsrat mit dem Hilfsantrag ein
Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, ist die Mitteilung des
Arbeitgebers vom 16. Dezember 1987. Ein Antrag, der sich auf einen in
der Vergangenheit liegenden Vorgang richtet, der für die
Beteiligten keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, wäre
unzulässig (Senatsbeschluss vom 29. Juli 1982, BAGE 39, 259 = AP
Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979).
Der Antrag des Betriebsrats betrifft jedoch in Wirklichkeit nicht mehr
diesen abgeschlossenen Vorgang. Ihn hat der Betriebsrat nur zum Anlass
genommen, seine Mitbestimmungsrechte bei Fallgestaltungen dieser Art
klären zu lassen. Das ergibt sich aus der Begründung der
Anträge, insbesondere aus dem Vorbringen des Betriebsrats vor dem
Landesarbeitsgericht, in dem er sich allein mit der Ansicht des
Arbeitsgerichts auseinandersetzt, dem Betriebsrat stehe vorliegend ein
Mitbestimmungsrecht nicht zu, weil sich der Arbeitgeber kraft seiner
Leitungsbefugnis nur an seine Vorgesetzten wende und von den
Mitgliedern der Belegschaft ein bestimmtes Ordnungsverhalten nicht
verlangt werde. Bezieht sich der Hilfsantrag dem Wortlaut nach nur auf
einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang, begehrt
der Betriebsrat aber in Wirklichkeit die Feststellung eines
Mitbestimmungsrechts bei einer bestimmten Fallgestaltung auch in der
Zukunft, kann der Antrag entsprechend ausgelegt werden (vgl. z.B. BAGE
52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und BAGE 57,
114 = AP Nr. 4 zu § 98 BetrVG 1972).
Vorliegend ergibt sich aus dem Hilfsantrag in Verbindung mit der
Begründung in der Beschwerdeinstanz, daß der Betriebsrat
festgestellt haben will, ihm stehe bei Regelungen hinsichtlich der
Überwachung der Einhaltung des betrieblichen absoluten
Alkoholverbots ein Mitbestimmungsrecht zu.
b) Dieser Hilfsantrag ist bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die angestrebte Regelung eines Sachverhalts, für die der
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, muß so
genau bezeichnet werden, daß mit der Entscheidung feststeht,
für welche angestrebte Regelung das Mitbestimmungsrecht bejaht
oder verneint worden ist. Das ist hier in ausreichendem Umfang
geschehen. Die Fallgestaltung, für die der Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, ist eindeutig beschrieben.
c) Für diesen Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Arbeitgeber will nach dem
festgestellten Sachverhalt den Komplex "Überwachung der Einhaltung
des allgemeinen Alkoholverbots" regeln. Demgemäß bezog sich
das Schreiben vom 16. Dezember 1987 ganz allgemein auf von
Arbeitnehmern "verursachte Alkohol-Probleme" und das Verfahren zur
Feststellung der Alkoholeinwirkung. Die Beteiligten streiten
darüber, ob der Arbeitgeber hierbei ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats beachten muß.
2. Der Hilfsantrag des Betriebsrats ist begründet.
a) Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG. In der Entscheidung vom 23. September 1986 (BAGE 53, 97 = AP
Nr. 20 zu § 75 BPersVG) hat der Senat ausgesprochen, daß ein
absolutes Alkoholverbot für Kraftfahrer in den Dienststellen des
Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung als
Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen
nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG der Mitbestimmung des
Hauptpersonalrats unterliegt. Die entsprechende Vorschrift des
Betriebsverfassungsgesetzes, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, sieht aber
vor, daß der Betriebsrat beim Gesundheitsschutz nur im Rahmen
gesetzlicher und anderer Vorschriften mitzubestimmen hat. Die
Vorschrift setzt damit für die Regelungsbefugnis der
Betriebspartner eine Grenze nach oben. Es soll nicht Aufgabe des
Betriebsrats sein, durch erzwingbare Regelungen einen "besseren"
Gesundheitsschutz im Betrieb durchzusetzen, als er durch die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Gesundheitsschutzes
umschrieben wird (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1983, BAGE 44, 285,
302 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu C II 2 d
der Gründe), vielmehr soll die besondere Sachkenntnis des
Betriebsrats bei der Konkretisierung der meist
ausfüllungsbedürftigen Normen fruchtbar gemacht werden, um in
bestmöglicher Weise im Rahmen der bestehenden Schutzgesetze
Arbeitsunfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen vorzubeugen
(Wiese, GK-BetrVG, 3. Bearbeitung, § 87 Rdn. 216;
Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 87 Rdn. 82).
§ 38 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine
Vorschriften" (VBG 1) sieht kein allgemeines absolutes Alkoholverbot
vor. Die Vorschrift bestimmt vielmehr nur, daß sich Versicherte
durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch
den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Demgegenüber beschränkt sich die vom Arbeitgeber angestrebte
Regelung nicht nur auf die Feststellung des Grades der
Alkoholeinwirkung, von der § 38 VBG 1 ausgeht (zur Feststellung
der Alkoholeinwirkung nach § 38 VBG 1 durch Vorgesetzte vgl.
Glaubitz, BB 1979, 579; Zur Mitbestimmung bei der Feststellung der
Alkoholeinwirkung im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vgl. auch
Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rdn. 125 a). Aus dem
Schreiben des Arbeitgebers vom 16. Dezember 1987 ergibt sich, daß
dieser das Verfahren der Feststellung jeglichen Alkoholgenusses regeln
will, also auch, soweit der Alkoholgenuss weder zur
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch zur Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen wird.
b) Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, das vom
Betriebsrat begehrte Mitbestimmungsrecht könne auch nicht aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hergeleitet werden. Mit seiner
Begründung, der Arbeitgeber habe lediglich seine Mitarbeiter mit
Vorgesetztenfunktion anweisen wollen, wie diese sich gegenüber
Arbeitnehmern zu verhalten hätten, bei denen der Verdacht auf
Alkoholgenuss bestehe, mit der Anweisung habe der Arbeitgeber nur die
arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer mit
Vorgesetztenfunktion konkretisiert, hat das Landesarbeitsgericht die
Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verkannt.
aa) Zweck der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr.
1 BetrVG ist es, den Arbeitnehmern an der Gestaltung der betrieblichen
Ordnung eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewähren
(Senatsbeschluss vom 24. März 1981, BAGE 35, 150 = AP Nr. 2 zu
§ 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit). In diesem Beschluss (a.a.O.,
zu B II 1 b der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, schon
der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebe, daß das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Fragen der Ordnung des Betriebes
und Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb in gleicher Weise
als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit anerkenne. Wären Fragen
des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nur solche der Schaffung
einer verbindlichen betrieblichen Ordnung, hätte es deren
gesonderter Nennung nicht bedurft. Schon daraus folgt nach der
Überzeugung des Senats, daß mitbestimmungspflichtig auch
solche Maßnahmen des Arbeitgebers sind, die das Verhalten der
Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, selbst wenn sie nicht verbindliche
Normen für das Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt haben. Es
genügt, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, die
vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten oder
aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Mitbestimmung ist danach die
Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im
Betrieb. Mitbestimmungsfrei sind nur solche Maßnahmen des
Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen
Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise
lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum
Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG
1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG
1972 Lohngestaltung; Beschluss vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP
Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes und BAGE 50, 330 =
AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes sowie
Beschluss vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - zur Veröffentlichung
in der Fachpresse vorgesehen, und vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 -
zur Veröffentlichung vorgesehen).
In der Entscheidung BAGE 50, 330 hat der Senat auch eingehend
dargelegt, was er unter Arbeitsverhalten versteht. Eine Anordnung
betrifft das Arbeitsverhalten, wenn der Arbeitgeber in Ausübung
seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche
Arbeiten in welcher Weise auszuführen sind. Nicht nach § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind also nur solche
Anordnungen des Arbeitgebers, mit denen dieser die Arbeitspflicht
unmittelbar konkretisiert.
bb) Die Abgrenzung von mitbestimmungspflichtigen zu
mitbestimmungsfreien Maßnahmen führt im vorliegenden Falle
zu dem Ergebnis, daß die angestrebte Regelung des Komplexes
"Alkohol im Werk" auch das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betrifft
und deshalb mitbestimmungspflichtig ist.
Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die
Führung nachgeordneter Mitarbeiter gehöre zu den
arbeitsvertraglichen Aufgaben der jeweiligen Vorgesetzten und sei damit
Inhalt ihrer Arbeitspflicht. Darauf bezogene Anweisungen des
Arbeitgebers konkretisieren die Arbeitspflichten der Vorgesetzten.
Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht gesehen, daß vorliegend
die Anordnung zur Erledigung von Führungsaufgaben von Vorgesetzten
zugleich eine Regelung beinhaltet, die das Verhalten der übrigen
Arbeitnehmer im Betrieb betrifft. Das Landesarbeitsgericht stellt zu
Unrecht darauf ab, daß es sich insoweit nicht um eine für
die übrigen Arbeitnehmer verbindliche Regelung handelt, weil das
Schreiben des Arbeitgebers vom 16. Dezember 1987 nur an die 35
Vorgesetzten, nicht an die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes
gerichtet ist. Damit verkennt das Landesarbeitsgericht, daß das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht die
verbindliche Anordnung von Vorschriften für das Verhalten der
Arbeitnehmer voraussetzt. Wie bereits ausgeführt genügt es,
wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung
des Betriebes zu gewährleisten oder aufrechtzuerhalten (zuletzt
Senatsbeschluss vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - zur
Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B I 2 der
Gründe). Dementsprechend hat der Senat im Beschluss vom 17.
Oktober 1989 (- 1 ABR 100/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu
B II 2 a der Gründe) ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats und damit die gemeinsame Regelungsbefugnis der
Betriebspartner sei nicht auf die bloße Normierung
allgemeingültiger und verbindlicher Verhaltensregeln
beschränkt, Inhalt des auf die betriebliche Ordnung bezogenen
Regelwerkes könnten auch Bestimmungen sein, die der Durchsetzung
und Bewahrung dieser betrieblichen Ordnung dienen, sei es, daß
sie besondere Anreize zur Beachtung der betrieblichen Ordnung schaffen
(vgl. dazu auch die genannte Entscheidung des Senats vom 24. März
1981, a.a.O., für einen Sicherheitswettbewerb), sei es, daß
sie die Überwachung der Einhaltung dieser betrieblichen Ordnung
regeln (vgl. die Entscheidung des Senats vom 10. November 1987, BAGE
56, 313 = AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 für die
Überwachung eines allgemeinen Alkoholverbots).
Abgesehen davon will der Arbeitgeber vorliegend auch eine verbindliche
Ordnung durchsetzen: Arbeitnehmer, die verdächtigt werden, im
Betrieb Alkohol zu sich genommen zu haben, sollen vor die Wahl gestellt
werden, sich einem Blutalkoholtest zu unterziehen oder auf ihre Kosten
nach Hause befördert zu werden. Daß der Arbeitgeber sich
nicht unmittelbar an die Belegschaft wendet, sondern seine
Ordnungsvorstellungen durch Anweisungen an Mitarbeiter mit
Vorgesetztenfunktion durchzusetzen versucht, ist für die Frage, ob
ein Mitbestimmungsrecht besteht, ohne Bedeutung. Ob der Arbeitgeber
sich unmittelbar an die Belegschaft wendet oder nicht, ist allein eine
Frage der Zweckmäßigkeit. Blieben Anweisungen an Mitarbeiter
mit Vorgesetztenfunktion, mit denen bestimmte Ordnungsvorstellungen
durchgesetzt werden sollen, mitbestimmungsfrei, könnte das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stets
unterlaufen werden.
cc) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch noch nicht verbraucht.
Zwar enthält § 37 der Arbeitsordnung vom 24. Januar 1973 ein
allgemeines Alkoholverbot, bei dem der Betriebsrat mitbestimmt hat. Die
Anordnung des Arbeitgebers im Schreiben vom 16. Dezember 1987 bezieht
sich auch auf dieses absolute Alkoholverbot, obwohl es nicht
ausdrücklich genannt wird. Mit der angestrebten Regelung will der
Arbeitgeber ein Verfahren zur Feststellung des Alkoholgenusses
durchsetzen und auf diese Weise die Einhaltung des betrieblichen
absoluten Alkoholverbots kontrollieren und durchsetzen. Damit stellt
sich ein neues Regelungsbedürfnis, dem die Betriebsvereinbarung
vom 24. Januar 1973 - anders als im Betrieb W - noch nicht Rechnung
getragen hat. Auch für solche Verfahrensregelungen hinsichtlich
der Überwachung der Einhaltung eines absoluten Alkoholverbots hat
der Betriebsrats ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit - wie vorliegend - damit von der
Belegschaft ein Verhalten erwartet wird, das von dem vereinbarten
Alkoholverbot nicht gedeckt ist und mehr als nur eine Vollziehung
dieses Verbots bedeutet. In einem solchen Falle führt der
Arbeitgeber nicht allein die Betriebsvereinbarung über das
Alkoholverbot nach § 77 Abs. 1 BetrVG durch, sondern verlangt von
seinen Mitarbeitern ein weiteres Ordnungsverhalten. Dieses besteht im
vorliegenden Falle darin, daß der Arbeitnehmer, der in den
Verdacht gerät, Alkohol genossen zu haben, vor die Wahl gestellt
wird, entweder sich einem Blutalkoholtest zu unterziehen oder auf seine
eigenen Kosten nach Hause befördert zu werden.
Hat der Betriebsrat also für diese vom Arbeitgeber angestrebte
Regelung für das Verhalten der Arbeitnehmer bei einem Verdacht von
Alkoholgenuss mitzubestimmen, war der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts aufzuheben, soweit in ihm auch der Hilfsantrag
abgewiesen worden ist und festzustellen, daß der Betriebsrat
hinsichtlich der vom Arbeitgeber mit der Mitteilung vom 16. Dezember
1987 angestrebten Regelung ein Mitbestimmungsrecht hat.