Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 9 Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
-
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern
sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher
nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
-
Vereinbarungen, die für den
Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen
Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn, der Verleiher gewährt
dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung
an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens
sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des
Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld
erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher
bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein
Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren,
-
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen
Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies
schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung
zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem
Verleih oder mittels vorangegeangenem Verleih erfolgte Vermittlungs
nicht aus,
-
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer
untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das
Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und
Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein
Arbeitsverhältnis einzugehen.
zum Inhaltsverzeichnis
|