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Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 692 Mahnbescheid (1) Der
Mahnbescheid enthält: die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
bezeichneten Erfordernisse des Antrags; den Hinweis, dass das
Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend
gemachte Anspruch zusteht; die
Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des
Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet
angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und
der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht
mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch
widersprochen wird; den
Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender
Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die
Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis
zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
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