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SEAG: SE-Ausführungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675).
Das SEAG regelt die Rechtsverhältnisse der Europäischen Gesellschaft.

§ 46  Anmeldung von Änderungen

(1) Die geschäftsführenden Direktorenhaben jeden Wechsel der

Verwaltungsratsmitglieder unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen

und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Sie haben jede Änderung der

geschäftsführenden Direktoren oder der Vertretungsbefugnis eines geschäftsführenden

Direktors zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben weiterhin die

Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie jede Änderung

in der Person des Verwaltungsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters zum

Handelsregister anzumelden.

(2) Die neuen geschäftsführenden Direktoren haben in der Anmeldung zu versichern,

dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4

entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem

Gericht belehrt worden sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

(3) § 81 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes gilt für die geschäftsführenden Direktoren

entsprechend.



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Helmuth Waasem
E - Mail
waasem@t.online.de

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