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Arbeitsrecht
nach Stichwort
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Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG )
§
6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die
Geschäftsverteilung
Für
die Gerichte für Arbeitssachen gelten
die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
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Bei
einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die
Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei
Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden
wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das
Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches
nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
-
Bei
einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen
werden die Aufgaben des Präsidiums durch den
Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im
Benehmen mit diesem wahrgenommen.
-
Der
aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen
Aufgaben er wahrnimmt.
-
Jeder
ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern
angehören.
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Den
Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die
Berufsrichter
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