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Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG ) § 46c Gerichtliches elektronisches Dokument Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. ![]() ![]() |
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