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Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG ) § 42 Bundesrichter
1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. ![]() ![]() |
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