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Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG ) § 40 Errichtung (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. ![]() ![]() |
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