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Arbeitsrecht
nach Stichwort
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Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG )
§
2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
(1)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner
ausschließlich zuständig für
-
Angelegenheiten
aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für
Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121
die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
-
Angelegenheiten
aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für
Maßnahmen nach seinen §§ 34, 35
bis 36
die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
-
Angelegenheiten
aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem
Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung
mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes
zu entscheiden ist;
3a. Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
3b. Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische
Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen
nach seinen §§
43, 44 bis 45 die Zuständigkeit
eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c. Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d. Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46
und nach den §§
34, 35, 36, 37, 38 bis 39
nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der
Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Leitungsorgan sowie deren
Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach §
103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
-
die
Entscheidung über die Tariffähigkeit und die
Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
(2) In
Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet
das Beschlußverfahren statt.
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