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Arbeitsrecht
nach Stichwort
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Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG )
§
22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
(1)
Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der
Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder
regelmäßig
zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
(2) Zu
ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der
Arbeitgeber können auch berufen werden
-
bei
Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit
Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein
oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der
juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
-
Geschäftsführer,
Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von
Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen
Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;
-
bei
dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den
Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamte und
Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen
obersten Bundes- oder Landesbehörde;
-
Mitglieder
und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie
Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen
solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind
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