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Arbeitsrecht
nach Stichwort
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Arbeitsgerichtsgesetz ( ArbGG )
§ 2
Zuständigkeit im Urteilsverfahren
(1)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind
ausschließlich zuständig für
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen
diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das
Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder
zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich
um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der
Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im
Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen
handelt;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a) aus dem Arbeitsverhältnis;
b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses;
c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines
Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem
Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e) über Arbeitspapiere;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
und
a) Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder
Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder
Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in
rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines
anderen Gerichts gegeben ist;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
und dem Träger der Insolvenzsicherung über
Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem
Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach
Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines
anderen Gerichts gegeben ist;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern
des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen
sozialen Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen
ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem
Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
-
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich
von Werkstätten für behinderte Menschen und den
Trägern der Werkstätten aus den in § 138 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch geregelten
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2)
Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch
zuständig für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
-
)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer
festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine
Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen
Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
-
)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer
vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3)
Vor die Gerichte für Arbeitssachen können
auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende
Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei
einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig
anhängig
werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den
Absätzen
1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar
wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine
Geltendmachung
nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines
anderen
Gerichts gegeben ist.
(4)
Auf Grund einer Vereinbarung können auch
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen
Personen
des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als
Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren
Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen
gebracht werden.
(5) In
Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften
findet das Urteilsverfahren statt.
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